JudikaturJustizRS0023487

RS0023487 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2024

Der Verkehrssicherungspflichtige hat die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten, wenn auch die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf und die Grenzen des Zumutbaren zu beachten sind.

Entscheidungen
93