JudikaturJustizRKO0000046

RKO0000046 – LG Korneuburg Rechtssatz

Rechtssatz
06. Februar 2024

Widrige Wetterbedingungen stellen nur dann einen außergewöhnlichen Umstand iSd Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO  dar, wenn sie aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragen und geeignet sind, die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen zum Erliegen zu bringen.

Entscheidungen
4