JudikaturJustizRKO0000043

RKO0000043 – LG Korneuburg Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2023

Das ausführende Luftfahrtunternehmen hat dem Fluggast als "zumutbare Maßnahme" (Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO im Lichte der Entscheidung EuGH C-74/19) zunächst jene Ersatzverbindung anzubieten, mit der er sein Endziel am frühesten erreichen kann, mag diese auch mit (weiteren) Unbilden für ihn verbunden sein (hier: Nächtigung am Flughafen). Ob der Fluggast diese Nachteile in Kauf nimmt, muss ihm selbst überlassen bleiben. Das Luftfahrtunternehmen kann sich also nicht darauf berufen, dass es dem Fluggast nicht die schnellstmögliche Verbindung anbieten habe müssen, weil diese für ihn mit Unannehmlichkeiten verbunden gewesen wäre.

Über Einwand des Fluggastes, aus welchen nachvollziehbaren Gründen er die schnellstmögliche Verbindung nicht in Anspruch nehmen mag (oder kann), hat ihm das ausführende Luftfahrtunternehmen weitere Alternativen anzubieten. (T1)

Entscheidungen
3