JudikaturJustizRKO0000017

RKO0000017 – LG Korneuburg Rechtssatz

Rechtssatz
06. Februar 2024

Die Entscheidung des Luftfahrtunternehmens über die weitere Vorgangsweise nach dem Aufbauen einer Rotationsverspätung aufgrund eines "außergewöhnlichen Umstands" hat sich stets am Kriterium der Zumutbarkeit der Maßnahme (vgl EuGH C-501/17) zu orientieren. Trifft das Luftfahrtfahrtunternehmen die Entscheidung, einen Flug, für den es über einen – wenn auch verspäteten – Abflug-Slot verfügt, vorsorglich zu annullieren, hat es im Streitfall auch darzulegen, aus welchen konkreten Gründen eine andere Vorgangsweise als diese Annullierung ihm (noch) weniger zumutbar gewesen wäre. Die bloße Berufung auf ein andernfalls drohendes "Zusammenbrechen des Flugplans" stellt idZ kein ausreichendes Tatsachenvorbringen dar.

Entscheidungen
8