JudikaturJustizRKO0000016

RKO0000016 – LG Korneuburg Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2023

Führt die Verspätung des Zubringerfluges aufgrund eines "außergewöhnlichen Umstands" dazu, dass für den Fluggast die Mindestumsteigezeit (MCT) zum Anschlussflug unterschritten wird, zählen zu den "Maßnahmen", die auf ihre "Zumutbarkeit" zu prüfen sind, all jene Hilfestellungen, die es dem Fluggast ermöglichen könnten, den Anschlussflug doch noch erreichen (zB bevorzugte Abfertigungen; beschleunigter Transport im Terminal; begleitete Beförderung von Flugzeug zu Flugzeug über das Vorfeld; Bitte an das Luftfahrtunternehmen, das den Anschlussflug durchführt, die Beendigung des Boarding noch wenige Minuten zu verzögern). Das Luftfahrtunternehmen, das derartige Maßnahmen unterlassen hat, muss daher vortragen und beweisen, dass solche Maßnahmen nicht möglich, nicht zumutbar oder von Vornherein nicht erfolgversprechend gewesen wären.

Entscheidungen
3