JudikaturJustiz22R100/20s

22R100/20s – LG Korneuburg Entscheidung

Entscheidung
02. Juli 2020

Kopf

Im Namen der Republik

Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Iglseder als Vorsitzenden sowie Mag. Jarec, LL.M. und Mag. Rak in der Rechtssache der klagenden Partei R***** B***** , vertreten durch Skribe Rechtsanwaelte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei A***** A***** AG , vertreten durch MMag. Christoph Krones, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 400,-- s.A., infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 26.02.2020, 23 C 1346/19t-10, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 210,84 (darin EUR 35,14 USt.) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu Handen der Klagevertreterin zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger verfügte über eine bestätigte Buchung für die nachstehenden von der Beklagten durchgeführten Flüge:

- OS 180 ab Stuttgart 26.05.2019, 07:45 Uhr, an Wien 26.05.2019, 09:05 Uhr und

- OS 619 ab Wien 26.05.2019, 09:50 Uhr, an Odessa 26.05.2019, 12:40 Uhr.

Die tatsächlichen Flugzeiten waren:

- OS 180 ab Stuttgart 26.05.2019, 08:33 Uhr, an Wien 26.05.2019, 09:28 Uhr und

- OS 619 ab Wien 26.05.2019, 10:15 Uhr , an Odessa 26.05.2019, 12:35 Uhr.

Der Kläger verpasste den Anschlussflug OS 619 und wurde von der Beklagten auf einen Ersatzflug am selben Tag umgebucht. Er erreichte sein Endziel mit einer mehr als dreistündigen Verspätung. Die Entfernung von Stuttgart nach Odessa beträgt mehr als 1.500 km, aber weniger als 3.500 km.

Mit der beim Erstgericht am 28.06.2019 eingebrachten Klage begehrte der Kläger den Zuspruch von EUR 400,-- samt 4% Zinsen seit 27.05.2019 und brachte vor, dass sich der Flug OS 180 infolge eines allein von der Beklagten zu verantwortenden Umstandes verspätet habe; durch diese Verspätung sei der Anschlussflug OS 619 versäumt worden. Es werde bestritten, dass schlechtes Wetter der Grund für die Flugunregelmäßigkeit gewesen sei. Der Einordnung der Geschehnisse als außergewöhnlich iSd Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO scheide aus. Zur planmäßigen Abflugzeit des Fluges OS 180 habe 7 kn Wind, uneingeschränkte Sicht sowie „clouds visibility Ok“ geherrscht. Warum Schlechtwetter für die Verspätung ursächlich gewesen sein sollte, erschließe sich dem Kläger nicht. Der Anschlussflug habe Verspätung gehabt; mit Unterstützung der Beklagten wäre ein Erreichen des Anschlussfluges möglich gewesen.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, der Zubringerflug habe am Flughafen Stuttgart nicht wie geplant um 07:45 Uhr gestartet werden können, weil es am 26.05.2019 zu besonders schlechten Wetterverhältnissen im Raum Stuttgart gekommen sei. Planmäßige Abflüge seien zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Aufgrund von Vorgaben der Flugsicherung, die auch auf die erwähnten Beeinträchtigungen zurückzuführen seien und sich aus dem IATA-Delay-Code 81 ergeben würden, habe der Flug OS 180 erst mit einer Verspätung von 37 Minuten den Flughafen Stuttgart verlassen. Dieser Code stehe für Restriktionen der Flugsicherung auf der Flugroute oder deren Kapazität. Weder auf Wettereignisse noch auf Maßnahmen der Flugsicherung bzw. des Flughafens habe die Beklagte Einfluss nehmen können. Selbst wenn die klagsgegenständliche Verspätung nicht auf Wetterbedingungen zurückzuführen gewesen sei, seien diese sehr wohl auf die Vorgaben der Flugsicherung zurückzuführen, die die Startfreigabe für 08:33 Uhr erteilt habe. Am 26.05.2019 hätten auch im zumindest gleichen Umfang in Wien schlechte Wetterverhältnisse geherrscht. Im Zeitpunkt der geplanten Landung sei eine Ratenreduktion auf 25 Anflüge pro Stunde erfolgt. Grund dafür sei gewesen, dass die Austro Control zu diesem Zeitpunkt nicht über ausreichend Personal verfügt habe. Das Boarding des Anschlussfluges sei kurz vor dem planmäßigen Abflug geschlossen worden, sodass der Anschlussflug vom Kläger jedenfalls nicht habe erreicht werden können. Der Kläger sei auf die nächstmögliche Flugverbindung umgebucht worden, nämlich PS 0846 von Wien nach Kiew und PS 0055 von Kiew nach Odessa.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt, traf die auf Seiten 3 und 4 der Urteilsausfertigung ON 10 ersichtlichen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, und folgerte in rechtlicher Hinsicht, dass gemäß Art 5 Abs 1 lit c iVm Art 7 Abs 1 lit b EU-FluggastVO bei der Annullierung eines Fluges über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und weniger als 3.500 km eine Ausgleichszahlung von EUR 400,-- gebühre. Nach der Rechtsprechung des EuGH seien Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruches den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden würden. Die Beklagte könne sich nicht von der Zahlung einer Ausgleichsleistung befreien. Dem Zubringerflug OS 180 sei ein entsprechender Slot durch die EUROCONTROL zugeteilt worden. Die Reduzierung der Anflugrate am Flughafen Wien auf 25 Anflüge pro Stunde sei einem Personalmangel bei der Flugsicherung geschuldet. Diese Maßnahmen seien von der Beklagten nicht zu beeinflussen. Es liege ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO vor. Dem Kläger wären bei einem pünktlichen Abflug des Anschlussfluges immer noch 22 Minuten bis zu dessen Start verblieben. Es sei nicht auszuschließen, dass die effektive Umsteigezeit des Klägers sogar noch länger gewesen wäre. Die Beklagte habe nicht nachweisen können, warum es ihr nicht möglich gewesen sei, den Kläger dahin zu unterstützen, dass er seinen Folgeflug noch erreiche. Es habe nicht einmal festgestellt werden können, dass die Beklagte irgendwelche Maßnahmen getroffen habe, um den Kläger einen schnelleren Transfer zwischen den beiden Flügen zu ermöglichen. Im Hinblick auf die Minimum-Connecting-Time (MCT) am Flughafen Wien von lediglich 25 Minuten sei bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände nicht davon auszugehen, dass die Beklagte sämtliche ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die mehr als dreistündige Ankunftsverspätung des Klägers hintanzuhalten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt .

Die Berufungswerberin zieht die Rechtsansicht des Erstgerichtes in Zweifel, wonach es bei der Prüfung der zumutbaren Maßnahmen auf die potenzielle Umsteigezeit zwischen der tatsächlichen Ankunftszeit des Zubringer- und der planmäßigen Abflugszeit des Anschlussfluges abzustellen sei, und führt aus, es sei auf die tatsächliche Umsteigezeit zwischen der tatsächlichen Ankunftszeit des Zubringer- und der tatsächlichen Abflugszeit des Anschlussfluges abzustellen. Ob die Beklagte bewusst oder unverschuldet mit dem Abflug des Anschlussfluges zugewartet habe, könne keine Rolle spielen. Dem Kläger wäre eine ausreichend lange Umsteigezeit zur Verfügung gestanden. Weiters rügt die Berufungswerberin als sekundären Feststellungsmangel, dass das Erstgericht hätte feststellen können, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, seinen Anschlussflug zu erreichen.

Diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu. Der erkennende Senat hat sich in seinem Aufhebungsbeschluss vom 26.05.2020, 22 R 51/20k, ausführlich mit den auch hier relevanten Fragen auseinandergesetzt, die sich unter dem Begriff „Kausalitätsprüfung bei Verpassen des Anschlussfluges nach Verspätung des Zubringerfluges“ zusammenfassen lassen. In diesem Aufhebungsbeschluss werden ausführlich die Begriffe der Mindestumsteigezeit (MCT) erläutert und vom Begriff der „echten“ Umsteigezeit abgegrenzt. Das Berufungsgericht nahm Stellung zu Fragen der Beweislast und der Frage, inwieweit das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen nach Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO eine Rolle spielt oder nicht. An den dort dargelegten Erwägungen wird festgehalten. Insbesondere sei erwähnt, dass dort die Aufhebung des angefochtenen Urteiles notwendig war, um die tatsächliche Abflugszeit des Anschlussfluges zu ermitteln, weil mit der Feststellung bzw. Außerstreitstellung der planmäßigen Abflugszeit des Anschlussfluges nicht das Auslangen gefunden werden konnte.

Besteht eine Flugreise aus Zubringer- und Anschlussflug, besteht ein Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Art 5 iVm Art 7 EU-FluggastVO dann, wenn der Fluggast sein Endziel mit einer Verspätung von drei oder mehr Stunden erreicht (EuGH [GK] 26.02.2013 Rechtssache C-11/11 Folkerts u.a. Rn 47). Eine Leistungsstörung bloß am Zubringerflug, ohne dass es zu einer großen Verspätung am Endziel kommt, führt zu keinem Anspruch auf Ausgleichsleistung (Urteil EuGH 30.04.2020 Rechtssache C-191/19 Air Nostrum Rn 34).

Kommt es zur Verspätung des Zubringerfluges, versäumt der Fluggast den Anschlussflug und erreicht sein Endziel erst mit einer Verspätung von drei oder mehr Stunden, ist zu prüfen, ob die Verspätung des Zubringerfluges ursächlich für die Versäumung des Anschlussfluges war. Dem beklagten Luftfahrtunternehmen steht der Anscheinsbeweis offen, der dadurch erbracht wird, dass die für die konkrete Flugverbindung vom Flughafen vorgegebene Mindestumsteigezeit (MCT) noch zur Verfügung stand. Dazu ist die tatsächliche Ankunftszeit des Zubringerfluges der tatsächlichen Abflugszeit des Anschlussfluges gegenüberzustellen. Wird die MCT zwischen den beiden Flügen eingehalten , spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Umstand in der Sphäre des Fluggastes. Es ist dann Sache des Klägers, Umstände zu behaupten und nachzuweisen, warum im konkreten Fall die MCT (für ihn) nicht ausgereicht habe. Wird die MCT unterschritten , muss das Luftfahrtunternehmen darlegen und beweisen, dass der Fluggast in der konkreten Situation den Anschlussflug dennoch erreichen hätte können. Im konkreten Fall lag zwischen der tatsächlichen Ankunftszeit des Zubringerfluges und der tatsächlichen Abflugszeit des Anschlussfluges ein Zeitraum, der die MCT für die konkrete Flugverbindung überschritt. Allerdings brachte die Beklagte selbst im erstinstanzlichen Verfahren vor, dass das Boarding des Anschlussfluges kurz vor dem planmäßigen Abflug geschlossen worden sei, sodass der Anschlussflug vom Kläger jedenfalls nicht habe erreicht werden können . Es ist daher unstrittig, dass die Zeitspanne zwischen dem tatsächlichen Zeitpunkt der Landung des Zubringerfluges und dem tatsächlichen Zeitpunkt des Abfluges des Anschlussfluges zwar die MCT überstieg, in concreto dem Fluggast jedoch nicht zur Verfügung stand, sondern der Anschlussflug nach dem Schließen des Gates am Flughafen zuwarten musste und mit 25 Minuten Verspätung startete. Die von der Berufungswerberin vermisste Feststellung, dem Kläger wäre es möglich gewesen, den Anschlussflug zu erreichen, widerspricht somit dem eigenen Sachverhaltsvortrag. Weiters ist die Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, wann das Boarding für den Flug OS 619 geschlossen wurde, nicht vom Vorbringen der Parteien gedeckt, daher „überschießend“ und entgegen dem Standpunkt des Berufungsgegners unbeachtlich. Die tatsächlich dem Fluggast zur Verfügung stehende Zeit kann die Beklagte somit nicht unter Hinweis auf die MCT unter (Anscheins-)Beweis stellen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Verspätung des Zubringerfluges ursächlich für die große Verspätung des Fluggastes am Endziel war.

In einem solchen Fall bedarf es der Prüfung nach Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorlag, und ob das Luftfahrtunternehmen alles getan hat, um dem Fluggast das pünktliche Erreichen seines Endzieles zu gewährleisten, wozu auch – wie der Berufungsgegner zutreffend hinweist - die Behauptung gehört, dass ein möglicherweise verspätet erschienener Passagier nicht mehr hätte mitgenommen werden können.

Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, eine Slot-Reduzierung aufgrund Personalmangels der Flugsicherung stellt einen außergewöhnlichen Umstand nach Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO dar, wird von den Parteien im Berufungsverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen.

Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Berufungsgerichtes muss ein verspätet erschienener Passagier mitgenommen werden, solange dies ohne Beeinträchtigung des Flugbetriebes möglich ist (AG Düsseldorf, 12.8.1999, 27 C 20229/98). Dass der möglicherweise verspätet erschienene Passagier nicht mehr hätte mitgenommen werden können (LG Korneuburg 21 R 203/18b, 22 R 5/20w), ist dem Vorbringen nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen. Die Beklagte brachte nur vor, das Boarding des Anschlussfluges sei kurz vor dem planmäßigen Abflug geschlossen worden, sodass der Anschlussflug vom Kläger jedenfalls nicht habe erreicht werden können, ohne dass eine ziffernmäßige Festlegung dem Vorbringen zu entnehmen ist. Gerade im Hinblick auf die 25-minütige Abflugverspätung des Anschlussfluges wäre aber auszuführen, weshalb ein Zuwarten mit der Schließung des Gates des Anschlussfluges nicht möglich gewesen wäre . Da die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren der diesbezüglichen Behauptungs- und Beweislast nicht nachgekommen ist, hat sie nicht im ausreichenden Ausmaß behauptet und nachgewiesen, alles getan zu haben, um dem Passagier ein Erreichen des Anschlussfluges zu ermöglichen. Es mag sein, dass das Zuwarten des Anschlussfluges dazu hätte führen können, dass bereits geboardete Passagiere ihrerseits wieder ihre Anschlussflüge hätten verpassen können. Dass Passagiere ihre Anschlussflüge verpassen können, ist gerichtsbekannt. Dem Vorbringen ist jedoch nicht zu entnehmen, ob mit dem Anschlussflug Passagiere befördert wurden, bei denen in concreto die Gefahr bestand, dass sie ihre Anschlussflüge verpassen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Anschlussflug ohnedies 25 Minuten verspätet abflog. Es wäre daher Vorbringen zu erstatten gewesen,

- ob und in welchem Ausmaß es notwendig gewesen wäre, den Anschlussflug derart verspätet starten zu lassen, dass der Passagier dies noch hätte erreichen können,

- ob und in welchem Ausmaß dies zu einer Ankunftsverspätung des Anschlussfluges geführt hätte und

- ob dadurch auf dem Anschlussflug beförderte Passagiere zusätzlich (über die ohne das weitere Zuwarten durch die bereits eingetretene Abflugverspätung hinausgehende Zahl) ihre Anschlussflüge verpasst hätten (LG Korneuburg 7.4.2020, 22 R 45/20b; 28.05.2020, 22 R 73/20w).

Dem Luftfahrtunternehmen zumutbare Maßnahmen können aber auch die Unterstützung durch bevorzugte Abfertigungen an Sonderschaltern, die Unterstützung bei der Bewältigung des Weges im Terminal durch Zurverfügungstellung eines Elektrofahrzeuges (wie sie Luftfahrtunternehmen beschränkt mobilen Menschen zukommen lassen), die begleitete Beförderung des Fluggastes von Flugzeug zu Flugzeug über das Vorfeld, die Bitte an das Luftfahrtunternehmen, das den Anschlussflug durchführt, die Beendigung des Boarding noch wenige Minuten zu verzögern etc sein. Das Luftfahrtunternehmen muss daher vortragen und beweisen, dass solche Maßnahmen nicht möglich, nicht zumutbar oder von Vorneherein nicht erfolgversprechend gewesen wären ( Schmid in BeckOK Fluggastrechte-VO 15 Art 5 Rz 153b mwN). Auch dazu hat die Beklagte kein Vorbringen erstattet.

Das Erstgericht hat der Beklagten daher im Ergebnis zu Recht die Berufung auf außergewöhnliche Umstände nach Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO verwehrt. Es bedarf daher weder einer Auseinandersetzung mit den Argumenten, die sich mit der Notwendigkeit von auf die Mindestumstiegszeit aufzuschlagenden Puffern beschäftigen, noch bedarf es einer Prüfung, ob die in diesem Zusammenhang stehenden und von der Berufungswerberin vermissten Feststellungen hätten getroffen werden müssen.

Insgesamt war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf § 502 ZPO.