JudikaturJustiz6Ob11/21t

6Ob11/21t – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. März 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon. Prof. Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen N*****, geboren am ***** 2015, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters C*****, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Pressbaum, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 22. Oktober 2020, GZ 20 R 268/20g 167, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Auffassung des Rekursgerichts, dass bei allfälligen Anordnungen über die Modalitäten des begleiteten Kontaktrechts nicht von den Vorgaben der jeweils geltenden COVID 19-SchutzmaßnahmenVO abgewichen werden kann, ist nicht zu beanstanden.