JudikaturJustiz54R254/04y

54R254/04y – LG Salzburg Entscheidung

Entscheidung
20. Januar 2005

Kopf

Das Landesgericht Salzburg hat als Rekursgericht durch die Richter LGVPräs. Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie Dr. Hemetsberger und Dr. Singer in der Rechtssache der klagenden Partei P***** S*****, Lehrling, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in 5550 Radstadt, wider die beklagten Parteien 1) C***** H*****, *****

2) J***** H*****, ebendort, 3) U***** ***** AG, ***** alle vertreten durch Dr. Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in 5541 Altenmarkt/Pg., wegen € 4.000,-- s.A., infolge Kostenrekurses (Rekursinteresse: € 255,69) des Klägers gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Radstadt vom 12.11.2004, 2 C 157/04m-14, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit € 128,06 (darin enthalten € 21,34 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Text

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, dem Kläger die mit €

2.389,55 (darin enthalten € 207,24 USt und € 1.146,10 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Einen vom Kläger verzeichneten 100%-igen Zuschlag für die Durchführung der Streitverhandlung vom 03.11.2004 nach 18.00 Uhr gemäß § 16 AHR in Höhe von € 255,69 (darin enthalten € 42,62 USt) hat das Erstgericht mangels Deckung im RATG nicht zugesprochen.

Dagegen richtet sich der Kostenrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahin, einen weiteren Betrag von € 255,69 (darin enthalten € 42,62 USt) zuzusprechen, insgesamt sohin erstinstanzliche Kosten von € 2.645,24 (darin € 249,86 USt und € 1.146,10 Barauslagen).

Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurswerber argumentiert damit, dass das Einschreiten des Klagevertreters in der Verhandlung vom 03.11.2004, die um 18.30 Uhr begonnen habe, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei, und ihm daher ein 100%-iger Zuschlag gemäß § 16 AHR gebühre.

Dem ist zu entgegnen, dass Rechtsanwälte im zivilgerichtlichen Verfahren Anspruch auf Entlohnung nach Maßgabe der Bestimmungen des RATG und des angeschlossenen, einen Bestandteil des RATG bildenden Tarifs haben. Die Vorschriften des RATG gelten im allgemeinen sowohl im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei als auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat (§ 1 Abs 1 und 2 RATG; Feil/Wenning, Anwaltsrecht², Rz 1 zu § 1

RATG).

Die autonomen Honorar-Richtlinien für Rechtsanwälte (AHR) finden auf Leistungen eines Rechtsanwalts Anwendung, soweit deren Entlohnung nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelt ist (§ 1 lit a AHR); ferner auch auf Leistungen eines Rechtsanwalts, deren Entlohnung durch Gesetz oder Verordnung geregelt ist, wenn die Anwendung der AHR vereinbart worden ist (§ 1 lit b AHR).

Auch dann, wenn ein Rechtsanwalt mit seinem Mandanten eine Honorierung nach den AHR vereinbart, und ihm dadurch höhere Kosten entstehen, erhält er selbst vom Gegner nur die tarifmäßigen Kosten auf Grundlage des RATG ersetzt (Feil/Hajek, Rechtsanwaltskosten³ Rz 4 zu § 1 AHR; Feil/Wennig, Anwaltsrecht², Rz 4 zu § 1 AHR). Im vorliegenden Fall nahm der Klagevertreter an einer Verhandlung teil, die vom Richter für 18.00 Uhr anberaumt wurde, die tatsächlich aber erst um 18.30 Uhr begonnen hat. Für Leistungen eines Rechtsanwalts, die aus gerechtfertigten Gründen nach 18.00 Uhr erbracht werden, ist im RATG kein Zuschlag vorgesehen. Dieser Umstand führt allerdings nicht zur Anwendbarkeit der AHR, sondern bleibt es bei der tarifmäßigen Entlohnung des Klagevertreters nach dem RATG. Selbst dann, wenn der Klagevertreter mit seinem Mandanten für seine Teilnahme an der Verhandlung vom 03.11.2004 einen 100%-igen Zuschlag nach AHR vereinbart hätte, könnte er diesen Zuschlag nicht gegenüber dem kostenersatzpflichtigen Gegner geltend machen, da der Gegner nur die tarifmäßigen Kosten zu ersetzen hat.

Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO iVm § 11 RATG.

Der Zulässigkeitsausspruch ist sowohl streitwertbedingt wie auch kostenspezifisch (§ 528 Abs 2 Z 1, 3 ZPO).

Landesgericht Salzburg