Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der Kläger ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit € 128,06 (darin enthalten € 21,34 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig. Begründung:…
Text Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, dem Kläger die mit € 2.389,55 (darin enthalten € 207,24 USt und € 1.146,10 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Einen vom Kläger verzeichneten 100%-igen Zuschlag für die Durch…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurswerber argumentiert damit, dass das Einschreiten des Klagevertreters in der Verhandlung vom 03.11.2004, die um 18.30 Uhr begonnen habe, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei, und ihm daher ein 100%-iger Zuschlag gemäß § 16 AHR gebühre. Dem ist zu entgegnen, dass Re…