JudikaturJustiz4R145/23g

4R145/23g – LG für ZRS Graz Entscheidung

Entscheidung
18. Oktober 2023

Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Senat 4, hat als Rekursgericht durch die Richter Mag. Schweiger (Vorsitz), Mag. M. Kraut Mag. Graßler in der Exekutionssache der betreibenden Partei A* , Unternehmerin, **, **, vertreten durch Zauner Schachermayr Koller Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichtete Partei B* , geboren am **, Unternehmerin, **gasse **, ** C*, wegen EUR 323,38 samt Anhang , über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 4.7.2023, 209 E 2816/22d - 10, in nicht-öffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert , dass er wie folgt zu lauten hat:

„Die der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei mit dem Beschluss vom 25.11.2022 bewilligte Exekution wird gemäß § 54f EO auf die Bewilligung der Pfändung der der verpflichteten Partei als Anspruchsberechtigten gegen die D* C*-E* (FN **), **straße **, **, als Drittschuldnerin angeblich zustehenden Forderung aus Guthaben aus Konto-, Depot- und sonstigen Bankverträgen, insbesondere betreffend Geschäftskonto IBAN **, sowie der Differenz bis zum nicht ausgeschöpften Überziehungs-, Kredit bzw Kontokorrentkreditrahmen, insoweit die Beträge von der verpflichteten Partei zur Zeit der Pfändung abgerufen wurden oder noch abgerufen werden, bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei sowie auf die Überweisung zur Einziehung unbeschadet früher erworbener Rechte Dritter ausgedehnt.

Mit der Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldnerin hat die betreibende Partei an diesen Forderungen ein Pfandrecht erworben. Der verpflichteten Partei wird jede Verfügung über die gepfändete Forderung, insbesondere die Einziehung der Forderung untersagt. Der Drittschuldnerin wird verboten, die gepfändete Forderung an die verpflichtete Partei auszuzahlen. Die Drittschuldnerin hat die von ihr einbehaltenen Beträge erst nach vier Wochen ab Zustellung dieser Exekutionsbewilligung an die betreibende Partei zu zahlen. Früher erworbene Rechte Dritter werden nicht berührt.

Die gepfändete und überwiesene Forderung ist unbeschränkt pfändbar.

Der Drittschuldnerin wird aufgetragen, sich binnen vier Wochen gemäß § 301 EO zu äußern und die Drittschuldnererklärung an das Exekutionsgericht sowie eine Kopie derselben an die betreibende Partei zuhanden ihrer Vertreterin zu übermitteln. Unter ** steht das Formular für die Driitschuldnererklärung zur Verfügung.

Gemäß § 301 Abs 3 EO haftet die Drittschuldnerin der betreibenden Partei für den Schaden, der dadurch entsteht, dass sie ihre Pflichten schuldhaft überhaupt nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Antrags vom 3.7.2023 selbst zu tragen.“

Die mit EUR 211,63 (darin EUR 35,27 USt) bestimmten Kosten des Rekurses werden als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei bestimmt.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit Beschluss vom 25.11.2022 bewilligte das Erstgericht der Betreibenden aufgrund seines vollstreckbaren Zahlungsbefehls vom 21.9.2022, 4 C 829/22k, wieder die Verpflichtete antragsgemäß die Forderungsexekution nach § 295 EO und die Fahrnisexekution (als Exekutionspaket nach § 19 EO) zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Kapitalforderung von EUR 537,41 (darin enthalten eine Nebenforderung von EUR 214,03) samt Zinsen und Kosten.

Der in der Forderungsexekution nach § 295 EO ermittelte Drittschuldner gab am 29.11.2022 bekannt, dass ein monatlicher Anspruch der Verpflichteten gegen ihn in Höhe von EUR 1.754,55 bei zwei Sorgepflichten und einer vorrangigen Forderung eines weiteren Gläubigers in Höhe von EUR 13.352,33 bestehe.

Die Fahrnisexekution verlief ergebnislos.

Mit Beschluss vom 7.6.2023 bewilligte das Erstgericht der Betreibenden über deren Antrag vom 31.5.2023 die Ausdehnung der Exekutionsbewilligung auf eine Forderungsexekution nach § 294 EO. Die von der Betreibenden benannte Drittschuldnerin gab am 14.6.2023 bekannt, dass ein Auszahlungsanspruch der Verpflichteten in Höhe von EUR 0,26 gegen sie bestehe.

Am 3.7.2023 beantragte die Betreibende erneut die Ausdehnung der bewilligten Exekution auf eine Forderungsexekution nach § 294 EO und benannte sowohl denselben Drittschuldner als auch denselben Rechtsgrund wie in ihrem Antrag vom 31.5.2023.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab, weil kein neues Exekutionsmittel, sondern lediglich „ein weiteres Exekutionsobjekt (Drittschuldner)“ bekannt gegeben worden sei.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Betreibenden wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem (offenkundig versehentlich an das Landesgericht Linz als Rekursgericht stellten) auf Antragsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Exekution sei bewilligt und schon einmal ausgedehnt worden. Eine iSd § 54f zweiter Satz EO bewilligte Exekution liege vor, ihr Antrag hätte somit als Neuvollzugsantrag behandelt werden müssen. Dem Gesetzeswortlaut könne nicht der Sinn entnommen werden, dass mit einer einmal bewilligten Ausdehnung einer Exekution auf ein anderes Exekutionsmittel sodann jedwede weitere Betreibung im Rahmen dieses ausgedehnten Exekutionsmittels, aber mit zusätzlichen Exekutionsobjekten ausgeschlossen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig (er betrifft die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens [ Jakusch in Angst/Oberhammer , EO 3 § 65 Rz 17]) und – im Ergebnis – zielführend .

1. Der auf nach dem 30.6.2021 anhängig gemachte Exekutionsverfahren (§ 502 Abs 1 EO) anzuwendende § 54f EO in der Fassung der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx (BGBl I Nr 86/2021) trägt die Überschrift „Ausdehnung der Exekutionsbewilligung “ und lautet:

Auf Antrag des betreibenden Gläubigers ist während eines anhängigen Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung einer Geldforderung die Exekution auf weitere Exekutionsmittel auf bewegliches Vermögen auszudehnen. Soweit die Exekution schon bewilligt wurde, ist der Antrag als Antrag auf neuerlichen Vollzug zu verstehen.

§ 54f EO behandelt demnach zwei Fälle: Er gestattet einerseits die Ausdehnung eines anhängigen Exekutionsverfahrens auf „weitere Exekutionsmittel“ (Satz 1) und ordnet andererseits die Umdeutung eines Ausdehnungsantrags in einen Neuvollzugsantrag an, wenn die Exekution in Ansehung des weiteren Exekutionsmittels bereits bewilligt ist (Satz 2).

Solange also ein Exekutionsverfahren gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen anhängig ist, soll eine Ausdehnung auf ein weiteres Exekutionsmittel (oder eine Umdeutung in einen Neuvollzugsantrag) möglich sein.

2. Als „ anhängig “ wird nach herrschender Meinung eine bewilligte und noch nicht eingestellte oder beendete Exekution verstanden ( Jakusch in Angst/Oberhammer , EO³ § 35 Rz 66 und § 39 Rz 6 mwN; Deixler-Hübner/Schauer in Deixler-Hübner , EO § 35 Rz 58 bis 61 mwN [34. Lieferung März 2022]).

Hier sind sowohl die Fahrnisexekution als auch die Forderungsexekution nach § 295 EO anhängig (siehe dazu unten), sodass eine Ausdehnung der Exekutionsbewilligung auf ein „weiteres Exekutionsmittel“ möglich ist.

3.1. Gemäß § 54 Abs 2 Z 3 EO hat der Exekutionsantrag die „anzuwendenden Exekutionsmittel und bei Exekution auf das Vermögen die Bezeichnung der Vermögensteile, auf welche Exekution geführt werden soll“, zu enthalten.

3.2. Unter Exekutionsmittel werden diejenigen amtlichen Vollzugshandlungen verstanden, mit denen das Ziel der Vollstreckung erzwungen werden soll (vgl Neumayr/Nunner-Krautgasser , Exekutionsrecht 4 91f; Mini , Exekutionsverfahren 4 RZ 22; Rechberger/Simotta , Exekutionsverfahren² Rz 146 f; Heller/Berger/Stix , EO I 4 284). Exekutionsmittel der Exekution wegen Geldforderungen sind in Ansehung des beweglichen Vermögens die Exekution auf bewegliche Sachen (§§ 249 bis 288 EO; Fahrnisexekution), die Exekution auf Geldforderungen (§§ 289 bis 325 EO; Forderungsexekution) und die Exekution auf Vermögensrechte (§§ 326 bis 345 EO). Die Gehaltsexekution nach § 294a (jetzt: § 295) EO stellte bisher nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs kein eigenes Exekutionsmittel dar, sondern sie ist eine normale Forderungsexekution nach § 294 EO, für die aber die in § 294a (jetzt: § 295) EO genannten Besonderheiten gelten ( Mohr/Pimmer/Schneider , EO 17 § 295 Anm, 549; unter Verweis auf EvBl 1994/114, 554 = 3 Ob 201/93).

3.3. Exekutionsobjekt ist hingegen jenes Vermögensobjekt des Verpflichteten, auf das zur Hereinbringung einer betriebenen Geldforderung (nach den §§ 88 bis 345 EO) gegriffen wird; dies ist bei der Forderungsexekution nach § 294 EO eine dem Verpflichteten gegenüber einem Dritten (dem Drittschuldner) konkret aus einem bestimmten Rechtsgrund zustehende Forderung, etwa auf eine Versicherungsleistung oder auf eine Gehaltszahlung (vgl Neumayr/Nunner-Krautgasser aaO 272; Mini aaO Rz 76 f; Rechberger/Simotta aaO Rz 146 f).

3.4. Hier wurden der Betreibenden mit der Exekutionsbewilligung vom 25.11.2022 bereits die Exekutionsmittel der Fahrnisexekution und der Forderungsexekution bewilligt. Nach dem Wortlaut des § 54f EO kommt eine Ausdehnung nur auf ein „weiteres Exekutionsmittel“ in Betracht, also gerade nicht auf ein neues Exekutionsobjekt. Nach Ansicht des Rekursenats liegt ein „weiteres Exekutionsmittel“ iSd § 54f EO auch dann vor, wenn dasselbe Exekutionsmittel zwar bewilligt wurde, diese Exekution aber im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 54f EO bereits beendet oder eingestellt und daher nicht mehr anhängig ist. Als „weiteres Exekutionsmittel“ ist daher nicht nur ein bisher nicht bewilligtes neues , sondern auch ein nicht mehr anhängiges Exekutionsmittel anzusehen.

4.1. Laut 3 Ob 201/93 besteht die Besonderheit einer nach § 294a (jetzt § 295) EO bewilligten Exekution nur darin, dass die gemäß § 54 Abs 1 Z 3 EO (idF vor GREx) erforderliche Bezeichnung des Exekutionsobjekts im Exekutionsantrag nicht wie sonst in der Angabe der Forderung und des Drittschuldners bestehen müsse, sondern dass die Behauptung des Bestehens einer Forderung (im Sinn des § 290a EO) genüge und der Drittschuldner vom Exekutionsgericht durch eine Anfrage an den F* festzustellen ist.

4.2. Ziel des Gesetzgebers der GREx war es unter anderem, dass die Exekution auf Forderungen, wenn der Gläubiger nicht auf individuelle Forderungen greifen will, nach dem Vorbild der Fahrnisexekution bis zur Befriedigung des Gläubigers fortgeführt werden soll. Dieser Ansatz wird auch bei der Forderungsexekution auf Bezüge gewählt (EBRV 770 BlgNR 27. GP, 2 und 42 f). Nach § 295 Abs 2 EO hat das Gericht daher nunmehr auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder Ersuchen des Verwalters, solange das Exekutionsverfahren weder eingestellt noch unter vollständiger Befriedigung des Gläubigers beendet wurde, wenn seit der letzten Abfrage mehr als drei Monate vergangen sind oder glaubhaft gemacht wird, dass der Verpflichtete zwischenzeitig einen Bezug im Sinne des § 289 Abs 3 EO , also regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen , insbesondere Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, erworben hat. Eine Forderungsexekution nach § 295 EO ist daher erst mit der vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers beendet; bis dahin ist sie, sofern sie nicht eingestellt wurde, anhängig und fortsetzungsfähig.

4.3. Für alle anderen Fälle der Forderungsexekution (§ 294 EO) – wenn der Betreibende also auf individuelle Forderungen (wie etwa Kontoguthaben) greifen will, bei denen sich die Pfändbarkeit nicht auf künftig eingehende Zahlungen erstreckt (vgl RIS-Justiz RS0004014) und die somit keine Forderungen gemäß § 289 Abs 3 EO darstellen – ist § 295 Abs 2 EO nicht anwendbar. Das Wahl einer anderen als der in § 295 Abs 2 EO gewählten Formulierung in § 294 EO aber auch in § 54f EO war offenkundig eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers (vgl EBRV 770 BlgNR 27. GP 2 und 42 f).

4.4. Ob angesichts dieser Erweiterung der Besonderheiten der Bezügeexekution die Ansicht des Obersten Gerichtshofs, es handle sich dabei um keine eigene Art der Forderungsexekution, aufrecht erhalten werden kann, kann dahingestellt bleiben. Ausschlaggebend ist hier, ob die (mit-)bewilligte Forderungsexekution nach § 294 EO auf individuelle, durch Angabe des Drittschuldners und des Rechtsgrundes identifizierbare Forderungen (vgl Oberhammer in Angst/Oberhammer , EO³ § 294 Rz 33 ff) beendet ist.

5.1 Zur Forderungsexekution auf unbeschränkt pfändbare einmalige Forderungen wie Bankguthaben wird in der Rechtsprechung überwiegend vertreten, dass diese grundsätzlich mit der Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Drittschuldner, spätestens aber mit der Ausfolgung des Erlöses an den Betreibenden beendet ist (RIS-Justiz RS0085090, insbesondere [T2]; 4 R 148/22x, 4 R 156/22y, 4 R 170/22g, 4 R 268/22v, 4 R 269/22s des Rekurssenats; LG Wels 22 R 216/22d; LG Linz 14 R 94/22z; siehe auch Jakusch aaO § 39 Rz 2/2 mwN). Eine Beendigung der Forderungsexekution nach § 294 EO nahm der Oberste Gerichtshof auch dann an, wenn ein weiterer Erfolg der Forderungsexekution auszuschließen war, etwa wenn gewiss war, dass die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung geringer als die betriebene Forderung war und sich daher nicht zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers eignete (RIS-Justiz RS0001098 [T2 = 3 Ob 96/13h, Pkt 1.2.]; ebenso 3 Ob 206/15p, Pkt I.2.).

5.2. Die vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in 47 R 169/21g und 47 R 248/22a vertretene Ansicht, wonach eine bewilligte Exekution bis zur Einstellung nach § 39 EO oder Beendigung nach § 41a EO (volle Befriedung des betreibenden Gläubigers) anhängig sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Ausspruch der Beendigung der Exekution nach § 41a EO antragsbedürftig ist, nur deklarative Wirkung hat und diese Bestimmung lediglich eingeführt wurde, um der verpflichteten Partei die Möglichkeit zu eröffnen, ein Exekutionsverfahren in der elektronischen Datenabfrage nach § 427 EO für Gläubiger nicht (mehr) aufscheinen zu lassen (EBRV 560 BlgNR 26. GP 3; Deixler-Hübner/Meisinger in Deixler-Hübner , EO § 41a Rz 1f [29. Lieferung]). Für die Definition des Begriffs der anhängigen (Forderungs)Exekution ist daraus nach Ansicht des erkennenden Rekurssenats nichts zu gewinnen (so schon 4 R 268/22v, 4 R 269/22s des Rekurssenats).

5.3. Hier hat die von der Betreibenden im Rahmen der Forderungsexekution nach § 294 EO benannte Drittschuldnerin am 14.6.2023 erklärt, dass bei Zustellung der Exekutionsbewilligung lediglich eine pfändbare Forderung der Verpflichteten gegen sie in Höhe von EUR 0,26 bestanden hat. Damit ist ein weiterer Erfolg dieses Exekutionsmittels im Sinne einer Befriedigung der Betreibenden ausgeschlossen. Die am 7.6.2023 bewilligte Forderungsexekution nach § 294 EO ist demgemäß beendet; sie war schon bei Einlangen des Ausdehnungsantrags gemäß § 54f EO nicht mehr anhängig.

6. Dies bedeutet, dass die Betreibende die Ausdehnung der Forderungsexekution nach § 294 EO auf ein nicht (mehr) anhängiges Exekutionsmittel beantragt hat und ihr Ausdehnungsantrag somit auf ein „weiteres Exekutionsmittel“ iSd § 54f EO gerichtet war.

7. Der Rekurs erweist sich somit – im Ergebnis – als berechtigt.

8. Die bisher zu § 54f EO ergangenen Entscheidungen des Rekurssenats hatten ausschließlich bereits beendete Forderungsexekutionen nach § 294 EO – ohne Kombination mit anderen Exekutionsmitteln – zum Gegenstand, sodass überhaupt kein Exekutionsverfahren mehr anhängig war, das hätte ausgedehnt werden können (4 R 246/21g, 4 R 148/22x, 4 R 156/22y, 4 R 170/22g, 4 R 268/22v, 4 R 269/22s; insoweit aus der Entscheidung 4 R 138/23b eine gegenteilige Meinung abzuleiten ist, wird diese nicht aufrecht erhalten).

9. Nach der überwiegenden Rechtsprechung der Rekursgerichte (LG Feldkirch 2 R 3/23s; LG Salzburg 22 R 263/22p; LG Linz 14 R 77/22z; LG Steyr 1 R 127/21a; LG Wiener Neustadt 17 R 18/22a; nunmehr auch LGZ Wien 47 R 68/23g [unter Ablehnung von 47 R 77/22d]; für eine Entlohnung nach TP 2 RATG hingegen LG Wels 21 R 112/23d), der sich auch der erkennende Rekurssenat anschließt, sind Ausdehnungsanträge gemäß § 54f EO nach TP 1 Z III lit b RATG zu honorieren. Die Inhaltserfordernisse des Ausdehnungsantrags sind nicht mit jenen eines Exekutionsantrags zu vergleichen und kommen einem – in § 54f letzter Satz EO ausdrücklich angesprochenen – Antrag auf neuerlichen Vollzug nahe (LG Krems an der Donau 1 R 128/22m), indem nur der Drittschuldner und der Rechtsgrund der Forderung bekannt gegeben wurde. Nachdem der Ausdehnungsantrag hier innerhalb von zehn Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebracht wurde, ist er gemäß Anmerkung 1 zu TP 1 RATG nicht zu honorieren.

10. Die Rekurskostenentscheidung ist eine Folge der Entscheidung in der Hauptsache (§§ 41, 50 ZPO iVm § 78 Abs 1 EO).

11 Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 Abs 1 EO jedenfalls unzulässig.

Rechtssätze
1
  • RGZ0000098LG für ZRS Graz Rechtssatz

    14. Februar 2024·3 Entscheidungen

    1. Solange ein Exekutionsverfahren gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen anhängig ist, ist eine Ausdehnung der bereits erteilten Exekutionsbewilligung auf ein weiteres Exekutionsmittel möglich. 2. Als „anhängig“ wird nach herrschender Meinung eine bewilligte und noch nicht eingestellte oder beendete Exekution verstanden. 3. Eine Forderungsexekution auf unbeschränkt pfändbare einmalige Forderungen wie Bankguthaben ist grundsätzlich mit der Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Drittschuldner, spätestens aber mit der Ausfolgung des Erlöses an den Betreibenden beendet; beendet ist sie auch dann, wenn ein weiterer Erfolg der Forderungsexekution auszuschließen ist, etwa wenn gewiss ist, dass die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung geringer als die betriebene Forderung war und sich daher nicht zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers eignet. 4. Ein „weiteres Exekutionsmittel“ iSd § 54f EO liegt auch dann vor, wenn dasselbe Exekutionsmittel zwar bewilligt wurde, diese Exekution aber im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 54f EO bereits beendet oder eingestellt und daher nicht mehr anhängig ist. Als „weiteres Exekutionsmittel“ ist daher nicht nur ein bisher nicht bewilligtes neues, sondern auch ein nicht mehr anhängiges Exekutionsmittel anzusehen.