JudikaturJustiz37R113/04b

37R113/04b – LG LINZ Entscheidung

Entscheidung
22. April 2004

Kopf

Das Landesgericht LINZ als Rekursgericht hat durch die Richter ***** als Vorsitzende sowie ***** und ***** in der Exekutionssache der betreibenden Partei *****Versicherungs AG, *****vertreten durch Dr. Peter LÖSCH, Rechtsanwalt, Neuer Markt 1/16, 1010 Wien, gegen die verpflichtete Partei ***** F*****, wegen € 271,51 s.A., über den Kostenrekurs der betreibenden Partei (Rekursinteresse € 12,40) über den Beschluss des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 13.2.2004, 8 E 3553/02a-30, in nichtöffentlicher Sitzung den

B E S C H L U S S

Spruch

gefasst:

Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss, der im Übrigen als unbekämpft unberührt bleibt, wird in seiner Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass diese insgesamt zu lauten hat:

"Die Kosten des Antrages ON 30 werden mit € 27,52 als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei bestimmt."

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Am 11.3.1998 wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung die Fahrnisexekution und die Forderungsexekution gemäß § 294a EO bewilligt.

Nachdem an der zuletzt bekannten Adresse "Hauptstraße*****" die Fahrnisexekution nicht vollzogen werden konnte, weil die verpflichtete Partei unbekannt wohin verzogen war (ON 29), beantragte die betreibende Partei am 12.2.2004 im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) den neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution (ON 30) unter der Adresse des Verpflichteten "Freiling*****". Für diesen Antrag verzeichnete die betreibende Partei folgende Kosten:

TP 1 € 6,--

60 % Einheitssatz € 3,60

20 % USt. € 1,92

Vollzugsgebühr € 6,--

Auskunftskosten € 16,--

Summe € 33,52.

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht den Antrag in der Sache, sprach jedoch lediglich Kosten von insgesamt € 21,12 zu. Den geringeren Kostenzuspruch begründete es damit, dass für eine Internet-Meldeanfrage lediglich € 3,60 zugesprochen würden. Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs der betreibenden Partei, mit dem sie den Zuspruch von weiteren € 12,40 (insgesamt € 16,--) für die Meldeanfrage anstrebt. In der Begründung führt die betreibende Partei im Wesentlichen aus, dass eine Bescheinigung der Kosten für die Meldeanfrage im Hinblick auf § 74a EO nicht notwendig gewesen sei, weil der Antrag im ERV-Weg eingebracht worden sei. Die Meldeauskunft sei über einen Zugang über die Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages abgefragt worden. Die Höhe der Kosten einer solchen Ferndatenabfrage sei jedoch nicht ermittelbar, da neben direkten Kosten in Höhe von € 3,40 weitere anteilige Kosten für die Zurverfügungstellung durch die Rechtsanwaltskammer sowie die Kosten für die technischen und organisatorischen Aufwendungen hinzu kommen würden. Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Gemäß § 74 Abs 1 EO hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen nur jene ihm verursachten Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten, die zur Rechtsverwirklichung notwendig sind, wobei das Gericht die Notwendigkeit unter sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu prüfen hat. Um diese Prüfung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass die betreibende Partei diese Notwendigkeit behauptet und bescheinigt, wenn die Notwendigkeit nicht offenkundig ist (LG Linz 15 R 124/02i, 37 R 203/03w, 37 R 314/03v, 37 R 19/04p uva).

Werden im Exekutionsantrag Meldeanfragekosten begehrt, muss die betreibende Partei ein Vorbringen dazu erstatten, dass die aktuelle Anschrift des Verpflichteten nicht auf Grund der Angaben im Exekutionstitel bekannt war.

Behauptungen zur Notwendigkeit einer Meldeanfrage sind hingegen entbehrlich, wenn bereits aus dem Verfahrensakt hervor geht, dass sich die vorerst angegebene Adresse des Verpflichteten als unrichtig heraus gestellt hat (LG Linz 37 R 203/03w, 15 R 124/02i, 11 R 187/99t, 11 R 185/99y uva). Das ist hier der Fall.

Nach früherer Rechtsprechung des Rekursgerichtes war grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ausforschung eines geänderten Wohnsitzes durch Anfrage bei der Meldebehörde erfolgt, sodass die Kosten einer schriftlichen amtlichen Meldeanfrage von € 16,-- bei lediglicher Anführung einer solchen Anfrage samt (gerichtlich bekanntem) Kostenbetrag ohne weitere Behauptung zur Notwendigkeit und insbesondere (vor Einfügung des § 74a EO durch die EO-Novelle 2000) zur Ermöglichung des ERV-Weges ohne urkundliche Bescheinigung (dazu weiter unten) zuerkannt wurden ( LG Linz 11 R 228/98w, 11 R 94/98i, 11 R 491/98x, 11 R 66/99y uva).

Diese Judikatur wurde angesichts der zwischenzeitig bestehenden Möglichkeit einer Meldeanfrage per Internet nicht mehr aufrecht erhalten (LG Linz 37 R 116/03a, 37 R 203/03w u.a.). Nach Ansicht des Rekursgerichtes hat diese Abfrageform zufolge der gegebenen technischen Möglichkeiten seit der Aufnahme des Betriebes des Zentralen Melderegisters (ZMR) am 1.3.2002 (siehe § 16 der Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV) BGBl II 2002/66) eine immer größere praktische Bedeutung erlangt und ist kostengünstiger als eine schriftliche amtliche Meldeanfrage.

Voraussetzungen für die Abfrage der Meldedaten über das ZMR per Internet sind (auch für Rechtsanwälte) folgende Angaben: Vorname, Nachname, Geburtsdatum ( bis 2.3.2004 ) und alternativ ein zusätzliches Merkmal, wie z.B. die Staatsbürgerschaft, der Geburtsort, etc. der betreffenden Person (vgl Information des ÖRAK, AnwBl 2003, 516 und 2004, 200). Im Falle einer Exekution nach § 294a EO ist das Geburtsdatum bereits bei Antragstellung anzugeben, sodass Meldeanfragen über Internet jedenfalls möglich sind. Besteht nunmehr die Möglichkeit, kostensparende Handlungen vorzunehmen, die zum gleichen Ergebnis führen, dann kann die Partei nur den geringeren Aufwand beanspruchen. Wählt demnach eine Partei einen unter mehreren zweckentsprechenden Varianten teureren Weg, so steht lediglich Ersatz für die kostengünstigere Variante zu (stRspr des LG Linz: s etwa 15 R 145/97t, 11 R 138/98k, 14 R 7/99v, uva). Zur Höhe der für eine Meldeanfrage über das ZMR im Wege des Internets entstehenden Kosten hat das Rekursgericht nach Einholung entsprechender Informationen und Auskünfte beim Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK), der OÖ Rechtsanwaltskammer, beim Magistrat Linz (Meldebehörde) und bei der ADVOKAT GmbH (http://www.advokat.co.at/zmr) erwogen (37 R 63/04h ua):

Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Datenabfrage, zwischen denen auch die jeweiligen Kosten differieren.

Der Rechtsanwalt kann mit einem eigenen Portal oder ohne eigenes Portal abfragen. Im ersten Fall nimmt er die Verwaltung der Zugriffsberechtigung selbst vor, im zweiten Fall bedient er sich dazu des Rechners des ZMR (BMI). An Kosten fallen - abgesehen von der für die Einräumung der Abfrageberechtigung einmalig zu entrichtenden Bearbeitungsgebühr von € 16,60 (€ 13,-- Eingabegebühr und € 3,60 Beilagengebühr) - jährlich für die Abfrageberechtigung € 1.000,-- an und pro Abfrage € 3,-- Verwaltungsabgabe plus 20 % USt. (§ 14 Abs 1 und § 15 Abs 2 MeldeV).

Der Rechtsanwalt kann auch einen Dienstleister in Anspruch nehmen, der nicht selbst abfrageberechtigt ist, sondern nur ein Portal betreibt, über das die Anwälte direkt auf das ZMR zugreifen können. Dabei vermindert sich die Gebühr auf € 250,-- plus 20 % USt. jährlich für die Abfrageberechtigung (§ 14 Abs 2 MeldeV). Die € 3,-- Verwaltungsabgabe plus 20 % USt. pro Abfrage bleiben unverändert. Dazu kommen bei den meisten Dienstleistern aber noch Nutzungsgebühren.

Die ADVOKAT GmbH etwa berechnet als Anbieter zusätzlich entweder €

0,90 oder € 1,80 jeweils plus 20 % USt. an Nutzungsgebühr. Bei letzterem Verrechnungsmodell wird die Jahresgebühr des BMI angerechnet, indem bei monatlicher Rechnung bis zu einem jährlichen Betrag von € 266,60 plus 20 % USt. Advokat auf seine Nutzungsgebühr verzichtet (das entspricht 148 Gratisabfragen jährlich). Der ÖRAK verfügt ebenso über ein Portal und bietet den Rechtsanwälten über die ÖRAK Homepage eine Meldeanfrage um insgesamt € 4,08 (€ 3,-- Verwaltungsgebühr plus € 0,40 Service-Entgelt, jeweils zuzüglich 20 % USt.). Die Jahresgebühr von € 1.000,-- an das BMI zahlt der ÖRAK (RAK-Info v. 2.5.2002).

Von den verschiedenen Abfragemöglichkeiten, die nicht alle dargestellt werden können, ist offenbar jene über die ÖRAK-Homepage die günstigste. Zu den € 4,08 pro Anfrage kommt keine Gebühr mehr. Allerdings ist zu bedenken, dass das Angebot verschiedener Serviceleistungen des ÖRAK, wie etwa die ÖRAK-Homepage und die Möglichkeit von Meldeanfragen, über die jährlich von den Rechtsanwälten zu entrichtenden Kammerbeiträge finanziert wird. Die Leistung, die der einzelne Rechtsanwalt durch den Kammerbeitrag erbringt, muss daher auch in die Kostenberechnung einfließen. Erforderliche Daten, welche Beträge seitens des ÖRAK für die Zurverfügungstellung eines eigenen Portals aufgewendet werden, und wieviele Anfragen pro Jahr über die ÖRAK Homepage gestellt werden, konnte der ÖRAK nicht bekannt geben. Ebensowenig konnte er die tatsächlichen Kosten für eine einzelne Meldeanfrage beziffern, sodass sich keine genaue Kostenrechnung aufstellen lässt.

Der Kostenaufwand pro Abfrage kann auch für die anderen Abfragesysteme nicht ermittelt werden, bei denen zumeist eine höhere Abfragegebühr anfällt, die Jahresgebühr aber teilweise durch eine bestimmte Anzahl von Gratisanfragen angerechnet wird. Um die einem Rechtsanwalt für eine Online-Meldeanfrage tatsächlich entstehenden Kosten exakt feststellen zu können, müssten aber auch die "Grundkosten", wie beispielsweise die Internet-Access-Gebühr, mit einbezogen werden.

Da aber weder die "Grundkosten" der einzelnen Meldeabfrage zuordenbar sind, noch eine genaue Kostenaufstellung über die Abfragekosten möglich ist und demzufolge auch kein Kostenvergleich zwischen den einzelnen Anbietern zur Feststellung der günstigsten Abfragemöglichkeit, sind die Kosten für eine ZMR-Meldeanfrage im Wege des Internets nur unter Anwendung des § 273 ZPO zu bestimmen (zur Anwendbarkeit des § 273 ZPO im Rahmen der Kostenbestimmung siehe OGH 2 Ob 2182/96p). Danach erscheint nach Ansicht des Rekursgerichtes ein Kostenaufwand von € 10,-- pro Anfrage als angemessen. Dieser Betrag berücksichtigt etwa zur einen Hälfte die eigentlichen Abfragekosten, zur anderen Hälfte die "Grundkosten".

Die für eine amtliche Meldeanfrage bei der Meldebehörde anfallenden Gebühren von € 16,-- können keinen geeigneten Maßstab für die Ermittlung der Kosten einer ZMR-Anfrage über Internet darstellen, weil in diesen öffentlichen Gebühren wohl auch ein Anteil für den Personalaufwand des Staates enthalten ist. Der Kanzleiaufwand des Rechtsanwaltes ist allerdings mit dessen Honorar gedeckt. Bei den Meldeanfragekosten handelt es sich um Barauslagenersatz. Es kann somit nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Meldeabfrage einen Rechtsanwalt ebenso € 16,-- kostet. Der Umstand, dass sich auf Grund des heute schnellen Wandels der Gesellschaft und des Fortschreitens der Technologisierung die Bereitstellungskosten bzw. der Materialaufwand (Fixkosten) für eine Rechtsanwaltskanzlei sicher deutlich erhöht haben, muss bei der Frage des Barauslagenersatzes unberücksichtigt bleiben.

Demzufolge bleibt es in Anwendung des § 273 ZPO bei Kosten von €

10,-- für eine Meldeanfrage über das Internet.

Insoweit wird die Entscheidung des LG Linz 37 R 116/03a, mit der die vom Erstgericht zuerkannten Mindestkosten von € 3,60 pro Meldeauskunft bestätigt wurden, nicht mehr aufrecht erhalten. Ihr lag im Übrigen der Sachverhalt zugrunde, wonach ein Rechtsanwalt, der über kein Internet verfügt, in erster Instanz € 16,-- an amtlichen Meldekosten und im Rekurs nur noch € 6,-- für eine Meldeauskunft über eine Auskunftei begehrte, sodass die verschiedenen Online-Abfragesysteme und ihre Kosten kein Rekursthema waren. Was nun das Erfordernis der Bescheinigung des Umstandes anlangt, dass diese als notwendig angesprochenen Kosten auch tatsächlich aufgewendet wurden, ist zu differenzieren:

Gemäß § 54 Abs 1 ZPO, der auf Grund der Verweisungsnorm des § 78 EO auch im Exekutionsverfahren gilt, muss bei sonstigem Verlust des Kostenersatzanspruches das Kostenverzeichnis samt den zur Bescheinigung dieses Verzeichnisses erforderlichen Belegen dem Gericht spätestens gleichzeitig mit dem Antrag überreicht werden. Gemäß § 74a EO braucht der betreibende Gläubiger, der einen Antrag im elektronischen Rechtsverkehr einbringt, Barauslagen, wenn sie den Betrag von 30 Euro nicht übersteigen, nur auf Aufforderung des Gerichtes zu belegen. Diese Aufforderung ist bei Bedenken gegen die Richtigkeit der verzeichneten Barauslagen oder auf Verlangen des Verpflichteten zu erlassen.

Für Meldeauskunftskosten, die mittels im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachter Anträge begehrt werden, gilt damit ohnehin § 74a EO, sodass Meldekosten in Höhe des nach § 273 ZPO angenommenen Betrages von € 10,-- nicht zu bescheinigen sind. Im Umfang dieses Betrages bestehen daher auch keine Bedenken.

Da ein Internet-Zugang und folglich die Möglichkeit einer Online-Abfrage mittlerweile zum Standard-Equipment eines Rechtsanwaltes gehört, muss der Anwalt im Antrag nicht zusätzlich das Vorliegen dieser technischen Ausrüstung behaupten.

Grundsätzlich besteht für Anträge, die außerhalb des ERV eingebracht werden, (e contrario § 74a EO) keine Veranlassung, von dem in § 54 ZPO statuierten Erfordernis der Bescheinigung, welche gleichzeitig mit der Geltendmachung der Kosten zu erfolgen hat, abzusehen. Da aber eine Bescheinigung der unter Anwendung des § 273 ZPO ermittelten Online-Meldeanfragekosten nicht möglich ist, brauchen diese Kosten auch außerhalb des ERV nicht bescheinigt zu werden.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

An der der betreibenden Partei zuletzt bekannten Adresse "Hauptstraße*****", konnte die Fahrnisexekution nicht vollzogen werden, weil der Verpflichtete unbekannt wohin verzogen war. Es wurde nunmehr im Rahmen des ERV ein Antrag auf neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution mit einer gegenüber der bisherigen aktenkundigen Adresse geänderten Anschrift des Verpflichteten gestellt. Sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte bestehen, ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass der betreibenden Partei die neue Adresse nicht ohne Meldeanfrage bekannt ist. Weitere Behauptungen zur Notwendigkeit einer Meldeanfrage waren daher hier nicht erforderlich, sondern es genügt insoferne die Verzeichnung der Kosten für eine Meldeanfrage im Kostenverzeichnis. Dass gegenständlich im Kostenverzeichnis bloß Auskunftskosten angegeben wurden, schadet im Hinblick darauf, dass im Antrag auf die neue Anschrift des Verpflichteten hingewiesen wurde, nicht, da sich daraus ergibt, dass als Auskunftskosten ohnedies nur Meldeanfragekosten in Frage kommen.

Da - wie bereits oben ausgeführt - der kostengünstigste Aufwand für eine Meldeanfrage über das ZMR im Weg des Internets nach Beurteilung des Rekursgerichtes € 10,-- beträgt, ist nur dieser Betrag zuzusprechen.

Im vorliegenden Fall steht demnach der über € 10,-- hinaus begehrte Kostenbetrag von € 6,--nicht zu, sodass die angefochtene Kostenentscheidung dementsprechend abzuändern war.

Rekurskosten wurden nicht verzeichnet.

Der Revisionsrekurs ist gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls

unzulässig.

Landesgericht LINZ, Abteilung 37,