JudikaturJustiz2Ob82/20b

2Ob82/20b – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. September 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** 2017 verstorbenen ***** Dr. A***** D*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erbantrittserklärten Erbin B***** D*****, vertreten durch LANKER OBERGANTSCHNIG Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 30. April 2020, GZ 1 R 50/20b 138, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Im Verlassenschaftsverfahren wurde aufgrund einer Interessenkollision zwischen der als erbantrittserklärten Erbin gemäß § 810 Abs 1 ABGB für die Verlassenschaft vertretungsbefugten Revisionsrekurswerberin und der Verlassenschaft selbst ein Kollisions kurator mit dem eingeschränkten Wirkungskreis der Sicherung eines Aktienpakets zwecks Erfüllung des allfälligen Herausgabeanspruchs des Sohnes des Erblassers bestellt, weil die Revisionsrekurswerberin selbst Ansprüche auf das Aktienpaket erhebt (vgl 2 Ob 20/18g).

[2] 2. Nach herrschender Rechtsprechung ist § 277 Abs 2 ABGB, auf den § 5 Abs 2 Z 1 lit a AußStrG verweist, auch analog auf Kollisionsfälle ohne Beteiligung eines Pflegebefohlenen anzuwenden (zu §§ 271 f ABGB aF: 2 Ob 20/18g mwN; RIS Justiz RS0049147). In diesen Fällen kann der (bisherige) Vertreter (hier der Verlassenschaft) zwar die Annahme einer Interessenkollision und damit die Voraussetzungen für die Bestellung des Kollisionskurators bekämpfen, nicht aber die Auswahl dessen Person (vgl zuletzt 2 Ob 56/18a mwN; vgl RS0006147 [auch T1]). Das folgt daraus, dass der Kollisionskurator die Aufgabe hat, Interessen (hier) der Verlassenschaft zu vertreten, die jenen des (bisherigen) Vertreters zumindest potentiell zuwiderlaufen. Sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kollisionskurators gegeben, so verbietet aber der Zweck der Kollisionskuratel, ihm auch einen Einfluss auf die Auswahl seines (potentiellen) Gegners zu geben (2 Ob 56/18a).

[3] 3. Die von der Revisionsrekurswerberin zitierte Rechtsprechung betrifft hingegen die Auswahl der Person des Verlassenschafts kurators. Dieser vertritt materiell diejenigen, die sich letztlich als wahre Erben herausstellen werden, sodass insofern gerade keine Interessenkollision besteht. Daher wird den erbantrittserklärten Erben die Rechtsmittellegitimation (auch) gegen die Auswahl der Person des Verlassenschaftskurators eingeräumt (2 Ob 56/18a; RS0006266). Ein solcher Fall liegt gegenständlich aber nicht vor.

[4] 4. Die Ansicht des Rekursgerichts, der Revisionsrekurswerberin komme kein Antragsrecht auf Umbestellung der Person des Kollisionskurators zu, entspricht somit der erörterten Rechtsprechung.