JudikaturJustiz22R46/20z

22R46/20z – LG Korneuburg Entscheidung

Entscheidung
02. Juni 2020

Kopf

Im Namen der Republik

Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Iglseder als Vorsitzenden sowie Mag. Rak und Mag. Jarec, LL.M. in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Ltd , vertreten durch Dr. Daniel Stanonik, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L***** GmbH , vertreten durch Brenner Klemm Rechtsanwälte in Wien, wegen zuletzt EUR 400,-- s.A. , infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 27.11.2019, 25 C 62/19h-11, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen der Beklagtenvertreter die mit EUR 210,84 (darin EUR 35,14 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Passagierin C***** S***** verfügte über eine bestätigte Buchung für den Flug der Beklagten mit der Flugnummer OE 99 am 17.07.2018 mit einem geplanten Abflug vom Flughafen Teneriffa Süd um 11:00 Uhr und einer geplanten Ankunftszeit am Flughafen Berlin-Tegel um 16:55 Uhr. Der tatsächliche Abflug des Fluges OE 99 erfolgte um 17:05 Uhr, die tatsächliche Ankunft in Berlin-Tegel um 22:34 Uhr. Die Passagierin erreichte ihr Endziel Berlin-Tegel daher mit einer mehr als dreistündigen Verspätung.

Die Flugstrecke von Teneriffa Süd nach Berlin-Tegel beträgt aufgrund der Großkreisberechnung mehr als 1.500 Kilometer, aber weniger als 3.500 Kilometer.

Die Passagierin trat ihre Forderung gegen die Beklagte aus dem Flug OE 99 vom 17.07.2018 an die Klägerin ab. Diese nahm die Abtretung gemäß ihren Nutzungsbedingungen an.

Der planmäßige Abflug des Fluges OE 99 von Teneriffa Süd war nicht möglich, weil die für die Durchführung des Fluges vorgesehene Maschine, eine Boeing 737-800 Konfiguration Ryan Air, die mit der Vorrotation OE 98 von Berlin-Tegel nach Teneriffa Süd verbracht hätte werden sollen, nicht startbereit zur Verfügung stand, sondern sich zu diesem Zeitpunkt nach einer Umleitung noch in Teneriffa Nord befand, von wo sie erst um 15:25 Uhr nach Teneriffa Süd überstellt werden konnte und schlussendlich um 16:00 Uhr in Teneriffa Süd landete.

Grund für die Ausweichlandung der OE 98 auf Teneriffa Nord waren die an diesem Tag generell und speziell auch zum geplanten Landezeitpunkt um 10:10 Uhr Ortszeit über Teneriffa Süd herrschenden Winde, wobei die Windgeschwindigkeiten bereits ab 08:30 Uhr UTC 18 Knoten betrugen und sich ab 09:00 Uhr UTC bis 18:30 Uhr UTC konstant bei über 20 Knoten einpendelten. Der Pilot des klagsgegenständlichen Fluges versuchte dennoch zweimal in Teneriffa Süd zu landen, musste jedoch beide Male wieder durchstarten und entschied sich aus Sicherheitsgründen letztlich für eine Ausweichlandung in Teneriffa Nord.

Die Herstellervorgaben der für den klagsgegenständlichen Flug vorhergesehenen Maschine des Typs Boeing 737-800 Konfiguration Ryan Air sehen vor, dass aus Sicherheitsgründen nur bei Windgeschwindigkeiten bis maximal 33 Knoten und ansonsten optimalen Wetterbedingungen gelandet werden darf, wobei bei wechselnden Windverhältnissen wie sie unter anderem zwischen 09:00 Uhr UTC und 10:00 Uhr UTC, zwischen 12:00 Uhr und 12:30 Uhr UTC und zwischen 13:30 Uhr UTC bis 14:30 Uhr UTC geherrscht haben, nicht mehr von ansonsten optimalen Bedingungen gesprochen werden kann.

Die Vorrotation OE 98 hatte – abgesehen von der Verspätung, die der Umleitung nach Teneriffa Nord geschuldet war – zusätzlich auch eine Abflugverspätung von Berlin-Tegel von zwei Stunden und 51 Minuten und war statt wie geplant um 06:00 Uhr Ortszeit erst um 08:51 Uhr gestartet. Der verspätete Start aus Berlin-Tegel war nicht den Wetterverhältnissen auf Teneriffa Süd geschuldet, sondern alleine dem Umstand, dass die Vorrotation des Fluges OE 98, sprich die Vorvorrotation des klagsgegenständlichen Fluges, erst in den frühen Morgenstunden des 17.07.2018 nach Berlin-Tegel überstellt werden konnte. Grund für die Umleitung der Vorvorration OE 205, die am 16.07.2018 planmäßig von Faro nach Berlin-Tegel fliegen hätte sollen, war, dass diese aufgrund von ATC Slots in das Nachtflugverbot von Berlin-Tegel fiel und von der Flugsicherung nach Berlin-Schönefeld umgeleitet wurde. Es konnte nicht festgestellt werden, welche Slots der Flug OE 205 hatte und aus welchem Grund.

Die Beklagte verfügte über keine Ersatzmaschine in Teneriffa Süd, eine solche hätte erst organisiert werden müssen, was jedoch sehr zeitaufwendig ist und jedenfalls mehrere Stunden in Anspruch nimmt.

Mit vorliegender Klage begehrte die Klägerin gestützt auf Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 eine Ausgleichszahlung von zuletzt EUR 400,-- samt Zinsen und brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, dass die Verspätung des Fluges OE 99 aus der Verspätung der Vorrotation OE 98 resultiert habe. Verspätungen der Vorvorration am Vortag würden keinen außergewöhnlichen Umstand begründen. Am Flughafen Teneriffa bestünden stets windige Verhältnisse. Die Durchführung des Fluges OE 98 sei ebenfalls für den 17.07.2018 geplant gewesen. Das Fluggerät sei am Vortag für eine Rotation von Berlin nach Faro und von Faro nach Berlin eingesetzt gewesen. Die Vorvorvorrotation, nämlich der Flug OE 204 von Berlin nach Faro sei von 14:50 Uhr bis 17:25 Uhr geplant gewesen. Tatsächlich sei der Flug erst um 18:22 Uhr gelandet. Die nachfolgende Rotation, also der Vorvorflug sei der Flug OE 205 gewesen, und zwar von Faro nach Berlin mit einer geplanten Flugzeit von 18:15 Uhr und einer geplanten Ankunftszeit von 22:40 Uhr. Dieser Flug sei tatsächlich um 20:15 Uhr durchgeführt worden und anschließend nach Berlin-Schönefeld umgeleitet worden, woraus sich ergebe, dass schon aufgrund der Verspätung der Vorvorrotation die klagsgegenständliche Rotation verspätet gewesen sei. In Teneriffa hätten am 17.07.2018 um 17:30 Uhr Windgeschwindigkeiten von 50 km/h geherrscht, dies in östlicher Richtung 90 Grad. Da die Piste in Richtung 70 Grad zeige, sei der Wind überwiegend von vorne gekommen und habe nahezu keine Seitenwindkomponente bestanden. Selbst wenn der Wind vollständig als Seitenwindkomponente gekommen wäre, würde dies noch keine Einschränkung des Luftverkehrs bedeuten, weil die Seitenwindkomponente bei Verkehrsflugzeugen in der Regel bis zu 30 Knoten betragen dürfe. Die Abflugstatistik zeige, dass es zu keinen Flugeinschränkungen am Flughafen Teneriffa Süd gekommen sei. Die Vorrotation OE 98 sei erst mit einer rund dreistündigen Verspätung aus Berlin-Tegel gestartet.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung, bestritt das Klagebegehren und wandte ein, dass sie an der Verspätung kein Verschulden treffe und diese nicht von ihr zu vertreten sei. Die Verspätung des Fluges OE 99 sei einer Verspätung und Umleitung der Vorrotation (OE 98) aufgrund der in Teneriffa Süd herrschenden Wetterverhältnisse geschuldet gewesen. Das Fluggerät, das für die Durchführung des Fluges OE 98 bzw. OE 99 vorgesehen gewesen sei, sei am Vorabend wegen eines Slot-Delays in das ab 23:00 Uhr geltende Nachtflugverbot in Berlin-Tegel geraten und daher von der Flugsicherung nach Berlin-Schönefeld umgeleitet worden. Das Fluggerät sei nach dem Ende des Nachtflugverbots am nächsten Morgen, dem 17.07.2018, zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach Berlin-Tegel überstellt worden, um den Flug OE 98 nach Teneriffa Süd durchführen zu können. Aufgrund der in Teneriffa Süd ab 11:00 Uhr Ortszeit herrschenden böigen Winde, die eine sichere Landung nicht zugelassen hätten, sei der Flug OE 98 von der Flugsicherung nach Teneriffa Nord umgeleitet worden. Die Passagiere seien anschließend von der Beklagten mit dem Bus nach Teneriffa Süd verbracht worden. Nach einer Wetterbesserung in Teneriffa Süd sei das Fluggerät nach Teneriffa Süd übergesetzt worden, um den verfahrensgegenständlichen Flug OE 99 durchführen zu können. Die gegenständliche Umleitung der Vorrotation des verfahrensgegenständlichen Fluges durch die Flugsicherung sei ausschließlich auf die Windböen zurückzuführen gewesen. Die Homebase der Beklagten befinde sich in Wien. Das Bereithalten einer Ersatzmaschine am Flughafen Teneriffa Süd sei für die Beklagte daher keinesfalls zumutbar gewesen. Zudem wäre ein Ersatzflug mit denselben Problemen im Anflug auf Teneriffa Süd konfrontiert gewesen wie OE 98. Die Umleitung der Vorrotation sei ausschließlich der Wettersituation und den damit verbundenen Anordnungen der Flugsicherung in Teneriffa Süd geschuldet gewesen. Hievon seien zahlreiche andere Flüge betroffen gewesen. Da die am Flughafen Teneriffa Süd herrschenden Wetterverhältnisse einen sicheren Anflug nicht zugelassen hätten, seien für die eingetretene Verspätung jedenfalls außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs 3 Fluggast-VO vorgelegen, welche trotz des Ergreifens sämtlicher der Beklagten zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert hätten werden können. Ein Ausgleichsanspruch im Sinne des Artikels 7 der Fluggast-VO stehe somit nicht zu. Da die Verspätung der Vorrotation auch aufgrund von außergewöhnlichen Umständen eingetreten sei, sei diese auch für den gegenständlichen Flug von Relevanz. Bei Windgeschwindigkeiten von 46 km/h handle es sich keinesfalls um Windgeschwindigkeiten, die regelmäßig herrschen würden. Diese seien auch in keinster Weise vorhersehbar gewesen. Die konkreten Herstellerbeschränkungen für das gegenständliche Fluggerät (Boeing 737-800 Konfiguration Ryan Air) seien bei Windgeschwindigkeiten von 23 Knoten überschritten gewesen, sodass schon aufgrund der Herstellervorgabe eine sichere Landung nicht möglich gewesen sei. Der Pilot habe zweimal versucht in Teneriffa Süd zu landen, habe jedoch aufgrund der starken Seitenwinde jeweils durchstarten müssen und habe nach zwei erfolglosen Landeversuchen die Umleitung des Fluges nach Teneriffa Nord angeordnet. Die unternehmens- bzw. herstellerseitigen Vorgaben seien im konkreten Zeitpunkt der versuchten Landung überschritten gewesen. Der Flug OE 98 habe eine Abflugverspätung von weniger als drei Stunden aufgewiesen. Die weitere Verspätungsdauer sei ausschließlich auf die erforderlichen Landeversuche bzw. die Ausweichlandung in Teneriffa Nord zurückzuführen. Nach der Judikatur des EuGH sei die zusätzliche Verspätung, welche auf außergewöhnlichen Umständen beruhe, abzuziehen, sodass eine Ankunftsverspätung von weniger als drei Stunden vorliege und somit auch kein Ausgleichsanspruch zustehe. Nach erfolgter Ausweichlandung in Teneriffa Nord habe die Beklagte zugewartet und schnellstmöglich eine spätere Überstellung nach Teneriffa Süd veranlasst und seien somit sämtliche zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden. In dem Zeitpunkt, in dem die Landung versucht worden sei, sei eine sichere Landung nicht möglich gewesen.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der mit EUR 1.184,57 bestimmten Verfahrenskosten. Es traf die in den wesentlichen Punkten – gemeinsam mit dem unstrittigen Sachverhalt – oben wiedergegebenen Feststellungen und folgerte daraus rechtlich, dass zwei Gründe für die verspätete Ankunft am Endziel ausschlaggebend gewesen seien, nämlich die Sicherheitserwägungen geschuldete Ausweichlandung auf Teneriffa Nord aufgrund der wechselnden Windverhältnisse auf Teneriffa Süd und die Abflugverspätung der OE 98 aus Berlin-Tegel, die aufgrund der Umleitung der Vorrotation von OE 98 nach Berlin-Schönefeld zum geplanten Abflugzeitpunkt in Berlin-Tegel nicht startbereit gewesen sei. Die Ausweichlandung auf Teneriffa Nord sei als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung zu beurteilen, zumal sich die Beklagte offenbar aus Sicherheitsgründen an die herstellerbedingten Landebeschränkungen gehalten habe und im Dienste der Flugsicherheit getroffene Entscheidungen im Allgemeinen nicht der Einhaltung von Flugplänen und daraus folgend der Vermeidung von Ausgleichsansprüchen geopfert werden sollten. Selbst wenn die Herstellerangaben eine Landung bis maximal 33 Knoten zulassen würden, sei zu berücksichtigen, dass der Pilot die Finalentscheidung treffe und die Verantwortung für eine sichere Landung zu tragen habe. Demgegenüber sei der verspätete Abflug von OE 98 nicht dem Wetter sondern dem Umstand geschuldet gewesen, dass das dafür vorgesehene Fluggerät nicht pünktlich startbereit gewesen sei und erst in den frühen Morgenstunden nach Berlin-Tegel überstellt habe werden müssen. Die diesbezüglich getroffene Negativfeststellung hinsichtlich des Grundes der Umleitung gehe zu Lasten der Beklagten. Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Richtlinie liege daher in diesem Punkt nicht vor. Von der Verspätung von insgesamt fünf Stunden und 39 Minuten beruhe nur eine Verspätung von zwei Stunden und 51 Minuten auf einem nicht außergewöhnlichen Umstand. Zur Frage, ob bei einem pünktlichen Start von OE 98 allenfalls eine Landung auf Teneriffa Süd möglich gewesen wäre, gebe es kein Vorbringen. Die Beklagte habe auch sämtliche zumutbaren Maßnahmen getroffen, zumal sie bei nächster Gelegenheit das für den klagsgegenständlichen Flug vorgesehene Fluggerät nach Teneriffa Süd überstellt habe, um den Flug verspätet durchzuführen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise stellt die Berufungswerberin einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt .

Die Berufungswerberin moniert – neben dem Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel – dass aufgrund der Wetterverhältnisse auf Teneriffa keinesfalls ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen sei.

Dazu ist vorerst auf die – zutreffenden – allgemeinen Ausführungen des Erstgerichtes zum Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu verweisen (§ 500a ZPO) und ergänzend darauf, dass als außergewöhnliche Umstände Vorkommnisse angesehen werden können, die ihrer Natur und Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von diesem auch nicht tatsächlich beherrschbar sind. Diese beiden Bedingungen müssen kumulativ vorliegen (EuGH vom 26.06.2019, Rechtssache C-159/18 Rn 16). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war der Grund für die Ausweichlandung von OE 98 auf Teneriffa Nord die an diesem Tag generell und speziell auch zum geplanten Landezeitpunkt um 10:10 Uhr Ortszeit auf Teneriffa Süd herrschenden Winde, wobei die Windgeschwindigkeiten bereits ab 08:30 Uhr UTC 18 Knoten betragen und sich ab 09:00 Uhr UTC bis 18:30 Uhr UTC bei über 20 Knoten eingependelt hätten. Der Pilot des klagsgegenständlichen Fluges habe dennoch zweimal auf Teneriffa Süd zu landen versucht, habe jedoch zweimal durchstarten müssen und sich aus Sicherheitsgründen letztlich für eine Ausweichlandung in Teneriffa Nord entschieden. Auch wenn die Herstellervorgaben der für den Flug vorgesehenen Maschine vorsehen, dass aus Sicherheitsgründen nur bei Windgeschwindigkeiten bis maximal 33 Knoten und ansonsten optimalen Wetterbedingungen gelandet werden dürfe , so könne bei wechselnden Windverhältnissen, wie sie unter anderem zwischen 09:00 Uhr UTC und 10:00 Uhr UTC, zwischen 12:00 Uhr UTC und 12:30 Uhr UTC und zwischen 13:30 Uhr UTC bis 14:30 Uhr UTC geherrscht hätten, nicht mehr von ansonsten optimalen Bedingungen gesprochen werden.

An diesem Tag herrschte den erstgerichtlichen Feststellungen zufolge auf Teneriffa Süd somit starker – konstant über 20 Knoten liegender – Wind mit wechselnden Windverhältnissen. Die Windverhältnisse waren im Zeitpunkt der versuchten Landung jedenfalls so, dass der Pilot bei zwei Landeversuchen jeweils durchstarten musste und sich letztlich aus Sicherheitsgründen für eine Ausweichlandung in Teneriffa Nord entschied.

Es war somit eine aus Sicherheitserwägungen getroffene Entscheidung des Piloten nach Teneriffa Nord auszuweichen. Grundsätzlich kann die Entscheidung des Piloten, dass eine Landung des Flugzeuges wegen schlechter Wetterbedingungen zu gefährlich ist, wegen der „nautischen Entscheidungsgewalt“ des Piloten von einem Gericht nur eingeschränkt auf grobe Fehler überprüft werden (vgl. Schmid in Beck OK, Fluggastrechte-VO 14 Artikel 5 Rz 65 mwN). Nachdem die Klägerin in erster Instanz kein Vorbringen zu einem allfälligen Unvermögen des Piloten oder auch zum Einsatz eines allfälligen ungeeigneten Fluggeräts (was schon nach den Feststellungen des Erstgerichtes, wonach die Windgeschwindigkeit unter der maximal zulässigen Windgeschwindigkeit lag, nicht der Fall ist) erstattet hat, liegen gegenständlich keinerlei Anhaltspunkte für einen groben Fehler im Sinne obiger Ausführungen vor. Abgesehen davon sollen im Dienste der Flugsicherheit getroffene Pilotenentscheidungen im Allgemeinen nicht der Einhaltung von Flugplänen und – daraus folgend – der Vermeidung von Ausgleichsansprüchen geopfert werden (vgl. Landesgericht Korneuburg vom 19.03.2019, 21 R 19/19w). Nachdem somit davon auszugehen ist, dass derart widrige Windverhältnisse vorlagen, dass der Pilot bei zwei Landeversuchen zweimal durchstarten musste, ist die Beurteilung des Erstgerichtes, wonach jener Teil der Verspätung, der auf die auf eine Entscheidung des Piloten zurückzuführende aus Sicherheitsgründen erfolgte Ausweichlandung in Teneriffa Nord beruht, als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren ist, nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch die begehrten weiteren Feststellungen nichts zu ändern.

Darüber hinaus ist das Erstgericht hinsichtlich der Abflugverspätung von Berlin-Tegel – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Teil der Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, zumal zu den Gründen hiefür im Wesentlichen nur Negativfeststellungen getroffen wurden, was zu Lasten des Luftfahrtunternehmens geht.

Auch das Nachtflugverbot liegt im Risikobereich des Luftfahrtunternehmens und stellt daher – zumindest dann, wenn das Luftfahrtunternehmen nicht aufgrund von außergewöhnlichen Umständen in das Nachtflugverbot geraten ist oder zu geraten droht – keinen außergewöhnlichen Umstand dar (vgl Landesgericht Korneuburg vom 4.12.2018, 21 R 341/18x).

Das Erstgericht hat weiters – im Hinblick darauf, dass die Ankunftsverspätung von insgesamt fünf Stunden und 39 Minuten sowohl auf einen außergewöhnlichen als auch auf einen nicht außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist – zutreffend auf die Entscheidung des EuGH C-315/15 verwiesen, wonach Artikel 5 Abs 3 FluggastVO im Lichte des 14. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahingehend auszulegen ist, dass im Fall einer um drei Stunden oder mehr verspäteten Flugankunft, die nicht nur auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht, der nicht durch der Situation angemessene Maßnahmen zu verhindern war und gegen dessen Folgen das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen hat, sondern auch auf einen anderen Umstand, der nicht in diese Kategorie fällt, die auf dem erstgenannten Umstand beruhende Verspätung von der gesamten Verspätungszeit bei Ankunft des betreffenden Fluges abzuziehen ist, um zu beurteilen, ob für diese verspätete Flugankunft Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 FluggastVO zu leisten sind.

Von der Gesamtverspätung von fünf Stunden und 39 Minuten sind somit zwei Stunden und 51 Minuten nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen. Zwei Stunden und 48 Minuten beruhen hingegen – wie oben dargelegt – auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 5 Abs 3 Fluggast-VO. Die Beklagte ist diesbezüglich somit exkulpiert. Dies gilt aber nicht für die verbleibenden zwei Stunden und 51 Minuten. Nachdem dieser Teil der Verspätung jedoch drei Stunden nicht erreicht, hat das Erstgericht schon aus diesem Grund das Begehren auf Zahlung einer Ausgleichsleistung zu Recht abgewiesen.

Die Feststellungen des Erstgerichtes reichen somit aus, um den Sachverhalt abschließend rechtlich beurteilen zu können. Weiterer Feststellungen bedurfte es daher nicht. Den geplanten Landezeitpunkt des Fluges OE 98 auf Teneriffa Süd hat das Erstgericht im Übrigen ohnedies festgestellt (Urteil Seite 3 unten).

Die Argumente der Berufungswerberin vermochten insgesamt somit nicht zu überzeugen.

Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf § 500 Abs 2 Z 2, 502 Abs 2 ZPO.