JudikaturJustiz10R73/23w

10R73/23w – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
15. Dezember 2023

Kopf

Beschluss

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. a Pfisterer als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, **, vertreten durch Mag. Alfred Witzlsteiner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1.) Eigentümergemeinschaft D* 94 , B* C*, D* E*, vertreten durch Fuchs, Wenzel Rechtsanwälte Ges.b.R. in 6020 Innsbruck, und 2.) Eigentümergemeinschaft D* 94a , B* C*, D* G*, vertreten durch Dr. Gernot Moser, Mag. Philipp Moser, Mag. Dominik Kellerer, Rechtsanwälte in 6130 Schwaz, wegen EUR 45.804,00 sA über den Rekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 16.10.2023, 15 Cg 56/23x-11, im Zwischenstreit über die Berichtigung der Parteibezeichnung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 2.220,00 (darin enthalten EUR 370,00 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Text

Begründung:

Im Grundbuch des Bezirksgerichts * (KG H* C*) sind die angrenzenden Liegenschaften EZ I*, bestehend aus dem Grundstück GSt-Nr * mit der Adresse D* Nr 94, und EZ J*, bestehend aus dem Grundstück Gst-Nr * mit der Adresse D* Nr 94a, einverleibt. An beiden Liegenschaften ist Wohnungseigentum begründet.

In diesem Umfang ergibt sich der Sachverhalt aus dem offenen Grundbuch.

Mit der am 24.4.2023 beim Erstgericht eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin gegenüber der als (einzige) Beklagte bezeichneten „EG D* 94, B* C* HV GmbH CoKG, N*straße O*, P*, FN **“ die Zahlung von EUR 45.804,00 sA an offenem Werklohn. In der Mahnklage wurde einleitend zur Beklagten vorgebracht wie folgt:

„Die beklagte Partei besteht aus sämtlichen Eigentümern der Liegenschaften GST-NR * in EZ I* und GST-NR * in EZ J* je KG H* C* BG * mit den Grundstückadressen D* 94 und 94a, B* C* wie aus den beiden beiliegenden Grundbuchsauszügen ersichtlich.

Diese Eigentümer der Liegenschaften besitzen unter der Bezeichnung EG D* 94 und 94a, B* C* Rechtseigenschaft und sind als solche daher auch passiv klagslegitimiert.“

Die Miteigentümer der „beklagten Partei“ hätten in einer Hausversammlung beschlossen, notwendige Sanierungsarbeiten an einer Tiefgarage in Auftrag zu geben. In der Folge sei die Klägerin durch die Hausverwaltung der „beklagten Partei“ mit der Durchführung dieser Arbeiten und im Weiteren mit zusätzlichen, dringenden Sanierungsarbeiten beauftragt worden. Trotz ordnungsgemäßer Erbringung der von der „beklagten Partei“ beauftragten Leistungen sei der fällige Werklohn von der „beklagten Partei“ bislang nicht bezahlt worden. Trotz Gewährung eines Nachlasses sei keine Zahlung der „beklagten Parteien“ erfolgt.

Der Mahnklage wurden Grundbuchsauszüge beider Liegenschaften beigelegt.

Gegen den – antragsgemäß laut Mahnklage erlassenen – bedingten Zahlungsbefehl des Erstgerichts erhob die nunmehrige Erstbeklagte fristgerecht Einspruch als (einzige) Beklagte, beantragt Klagsabweisung und wendet unter anderem ein, die Klägerin sei zwar mit diversen Arbeiten beauftragt gewesen, allerdings nicht nur für die beklagte EG D* 94, sondern auch für die Liegenschaft EG D* 94a. Die Klägerin habe mit der Mahnklage – nach deren Inhalt und der Bezeichnung der Beklagten – ausdrücklich nur die EG D* 94 in Streit gezogen. Diese bestehe aus den Eigentümern der Liegenschaft EZ I*, sei aber ein anderes Rechtssubjekt als die EG D* 94a, welche aus den Eigentümern der Liegenschaft EZ J* bestehe. Beklagte im gegenständlichen Verfahren sei daher lediglich die EG D* 94.

Im weiteren Verfahren brachte die Klägerin vor, aus der Mahnklage ergebe sich zweifelsfrei, dass die Beklagte aus allen Eigentümern der Liegenschaften EZ I* und EZ J* bestehe und „diesbezüglich als passiv klagslegitimierte EG D* 94 und 94a, B* C* in Anspruch genommen“ werde. Die Klägerin sei von der Beklagten, bestehend aus den Eigentümern beider Liegenschaften, durch deren gemeinsame Hausverwalterin mit der Sanierung des Gebäudestandes D* 94 und 94a beauftragt worden. Trotz mangelfreier Auftragserfüllung habe die Beklagte bzw deren Hausverwaltung nichts bezahlt.

In der Mahnklage sei deshalb kein Streitgenossenzuschlag verzeichnet worden, weil nur eine Klägerin (gemeint: Beklagte) in Form der Eigentümer der beiden Liegenschaften D* 94 und 94a existiere. Die Klägerin sei von allen Miteigentümern der Liegenschaften D* 94 und 94a, diese vertreten durch die Hausverwaltung, beauftragt worden, womit eine Solidarhaftung aller die Rechtspersönlichkeit der Klägerin (gemeint: der Beklagten) bildenden Miteigentümer gegeben sei und daher kein Fall des § 889 ABGB vorliege.

Zwar sei in der Mahnklage wörtlich nur die EG D* 94 als Beklagte erfasst, gemeint worden sei aber nicht nur die diese als Beklagte, sondern diese gemeinsam mit den Miteigentümern der Liegenschaft D* 94a. Gemäß § 2 Abs 5 Satz 2 WEG bildeten alle Wohnungseigentümer zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümer der Liegenschaften EZ I* und EZ J* teilten sich in Bezug auf die Agenden des § 18 Abs 1 und 2 WEG eine gemeinsame unterirdische Tiefgarage, die sich über beide Liegenschaften erstrecke. Daher bildeten die Miteigentümer beider Liegenschaften gemeinsam jene Eigentümergemeinschaft iSd § 2 Abs 5 WEG, die betreffend die Durchführung von Sanierungsarbeiten an dieser Tiefgarage geklagt werden müsse. Für die Klägerin sei ohne Bedeutung, in welchem Verhältnis diese Miteigentümer derartige Erhaltungskosten für die gemeinsame Tiefgarage intern aufteilten. Alle Miteigentümer der beiden Liegenschaften – sie seien auch gemeinsam Auftraggeber – seien daher als Beklagte mit der Bezeichnung EG D* 94, 94a, B* C* passiv klagslegitimiert.

Die Arbeiten seien im Namen beider Eigentümergemeinschaften beauftragt worden und stünden im Zusammenhang mit der Tiefgarage auf beiden Liegenschaften. Sofern festgestellt werden sollte, dass die EG D* 94a wider Erwarten nicht Teil der Beklagten sei, müsse die EG D* 94 dennoch alle Leistungen an der Tiefgarage bezahlen und könne daraufhin den die EG D* 94a treffenden Anteil bei dieser einfordern.

Die Klägerin änderte in ihren weiteren Schriftsätzen (ON 5, ON 7 und ON 10) die dortige Bezeichnung der (einzigen) Beklagten auf „EG D* 94, 94a, B* C*, HV L* GmbH CoKG, FN R*, N*straße O*, P*“ ab.

Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht aus, die Parteibezeichnung der beklagten Parteien werde um die Einbeziehung der zweitbeklagten Partei richtiggestellt auf „2. beklagte Partei EG D* 94a, B* C*, HV L* GmbH CoKG, FN R*, N*straße O*, P*“.

Im Rubrum der Mahnklage sei zwar nur die EG D* 94 angeführt, doch ergebe sich aus der Klagserzählung in Zusammenschau mit den gelegten Urkunden eindeutig, dass auch die Eigentümergemeinschaft D* 94a in Streit gezogen werden solle. Zudem würden beide Eigentümergemeinschaften von derselben Hausverwaltung vertreten, welcher die Mahnklage zugestellt worden sei. Weiters teilten sich die Wohnungseigentümer beider Liegenschaften in Bezug auf die Agenden des § 18 Abs 1 und 2 WEG eine gemeinsame unterirdische Tiefgarage, die sich über beide Liegenschaften erstrecke. Die Miteigentümer beider Liegenschaften bildeten aufgrund der gemeinsam genutzten Tiefgarage, die sich über beide Liegenschaften erstrecke, gemeinsam jene Eigentümergemeinschaft iSd § 2 Abs 5 WEG, gegen welche die Klage, in der es schließlich um die Durchführung von Sanierungsarbeiten an dieser Tiefgarage gehe, gerichtet sei. Aus der Klagserzählung ergebe sich eindeutig, wer die Beklagten sein sollen. Es sei daher von einer Parteiberichtigung im Sinn der Einbeziehung eines anderes Rechtssubjekts auszugehen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der fristgerechte Rekurs der nunmehrigen Zweitbeklagten mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass die Parteiberichtigung durch Einbeziehung einer weiteren Partei, nämlich der Eigentümergemeinschaft D* 94a in B* C* als zweitbeklagte Partei, ab-/zurückgewiesen/verworfen werde.

In ihrer Rekursbeantwortung beantragt die Klägerin, dem Rekurs keine Folge zu geben, sondern den angefochtenen Beschluss insoweit zu bestätigen, als die Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten, in welcher Form auch immer, für zulässig erklärt werde.

Der Rekurs ist nicht berechtigt:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Rekurswerberin vertritt den Standpunkt, die Berichtigung der Parteibezeichnung ermögliche nicht die Einbeziehung einer weiteren (zweiten) Gegenpartei. Der Mahnklage sei ausdrücklich die Erstbeklagte zu entnehmen. Selbst wenn beide Liegenschaften involviert gewesen seien, stehe es der Klägerin frei, auch nur eine Beteiligte in Anspruch zu nehmen. Der nachträgliche Wunsch, doch alle Genannten geklagt haben zu wollen, führe aber nicht zur Möglichkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung. Eine „gemeinsame Eigentümergemeinschaft“ könne als Rechtsträger nicht existieren.

2.1. Gemäß § 235 Abs 5 ZPO ist es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Eine solche Berichtigung der Parteibezeichnung ist in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung jene häufigen Fälle treffen, in denen Fehler bei der Bezeichnung der Partei – vor allem der Beklagten – vom Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Aktiv- oder Passivlegitimation herangezogen werden, indem er behauptet, Partei sei jemand anderer, als der, der eindeutig gemeint sei, und dieser andere, auf den die unkorrekte Bezeichnung zufällig passe, sei eben nicht als Kläger oder Beklagter legitimiert (RS0039411).

2.2. Prozesspartei ist immer derjenige, dessen Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt (RS0039446). Grundsätzlich bestimmt daher der Kläger, wer Partei ist. Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist. Zu dieser objektiven Auslegung sind nicht nur die gemäß § 226 Abs 3 iVm § 75 Z 1 ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes heranzuziehen, sondern jedenfalls der gesamte Inhalt der Klage (RS0035060).

Die Änderung der Parteibezeichnung darf im Regelfall nicht dazu führen, dass der Mangel der Sachlegitimation des als Beklagte bezeichneten Rechtssubjekts saniert wird (RS0035266). Durch ein Vorgehen nach § 235 Abs 5 ZPO darf keine Parteiänderung im eigentlichen Sinn eintreten (RS0039808). Eine Änderung der Parteibezeichnung ist daher regelmäßig dann ausgeschlossen, wenn im Berichtigungsweg ein bestehendes Rechtssubjekt gegen ein anderes ausgetauscht werden soll (RS0039530 [T1]).

Allerdings lässt die Rechtsprechung eine Berichtigung der Parteibezeichnung selbst im Fall der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts zu, wenn aus dem gesamten Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar ist, wen der Kläger als Beklagten in Anspruch nehmen will (RS0039337; RS0039871 [T17]; RS0039378 [T7]). Die Existenz zweier Rechtssubjekte ist damit zwar in der Regel ein Indiz für einen unzulässigen Parteiwechsel (RS0039297). Bei der Prüfung der Frage, ob eine unzulässige Parteiänderung oder eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung vorliegt, ist daher dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn ein Rechtssubjekt mit der vom Kläger gewählten Parteibezeichnung tatsächlich existiert (RS0039731). Wenn sich aber schon aus den Klagsangaben eindeutig ableiten lässt, wer Partei sein soll, kann eine Berichtigung auch dann erfolgen, wenn es zu einem Personenwechsel kommt.

Die inhaltliche Bezeichnung der „richtigen“ Partei kann insbesondere durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Vertragsverhältnis erfolgen, wenn sich daraus zweifelsfrei ergibt, wer Beklagter sein soll (2 Ob 212/20w; 2 Ob 75/14i; vgl RS0039300). Dabei wird auch darauf abgestellt, ob der als Beklagter in Anspruch Genommene seine Nennung in der Klage als offenbar irrig erkennen musste (2 Ob 212/20w; 2 Ob 75/14i mwN).

2.3. Infolge der Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft neigt die Rechtsprechung in diesem Bereich allgemein zu besonderer Großzügigkeit bei der Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung (RS0039378 [T11]; RS0103216 [T2]).

In den außerstreitigen Wohnrechtsverfahren 5 Ob 312/99i und 5 Ob 146/01h etwa erachtete der Oberste Gerichtshof eine Berichtigung der Parteibezeichnung auf Passivseite von der Eigentümergemeinschaft auf die Wohnungs- und Miteigentümer für zulässig. In einem gegen einen Versicherer gerichteten Deckungsprozess wurde die Berichtigung der Parteibezeichnung auf Aktivseite von den Eigentümern auf die Eigentümergemeinschaft als zulässig angesehen, weil nach der Rechtsprechung klar sei, dass die Eigentümergemeinschaft zur Durchsetzung von Versicherungsleistungen legitimiert sei (7 Ob 272/06k). In 6 Ob 128/13m erachtete das Höchstgericht bei einer Klage auf offenen Werklohn eine Berichtigung der Parteibezeichnung von der beklagten Eigentümergemeinschaft auf die Wohnungs- und Miteigentümer für zulässig, da nach dem Klagsvorbringen der oder die Vertragspartner aus dem Werkvertrag geklagt sein soll(en), es sich beim dort gegenständlichen Dachbodenausbau nicht um eine Verwaltungsangelegenheit iSd § 18 WEG, sondern um eine Verfügung über die gemeinschaftliche Sache gehandelt habe, der Eigentümergemeinschaft insoweit keine Rechtspersönlichkeit zugekommen sei und damit nur einzelne oder alle Wohnungs- und Miteigentümer Vertragspartner der klagenden Bauunternehmerin sein könnten.

Hingegen ließ der Oberste Gerichtshof in 8 Ob 112/12x eine Umstellung vom Verwalter auf die Eigentümergemeinschaft nicht zu, weil Unsicherheiten in Bezug auf die Sachlegitimation nicht mit einem Eventualbegehren auf Richtigstellung der Parteibezeichnung abgewendet werden können; anders als in 7 Ob 272/06k komme auch ein anderes Rechtssubjekt als Beklagte in Frage, weil auch die Verwalterin als Bauherrin in Betracht komme.

2.4. Der vorliegende Fall ist von der Besonderheit geprägt, dass es durch die Berichtigung der Parteibezeichnung nicht nur zu einem Personenwechsel kommt, also an die Stelle des bisher als Beklagte betrachteten Rechtssubjekts ein anderes in den Rechtsstreit einbezogen wird. Vielmehr kommt es zu einem Hinzutritt eines neuen Rechtssubjekts zusätzlich zum bisher als (einzige) Beklagte betrachteten und im weiteren Verfahren verbleibenden Rechtsträger.

In 6 Ob 36/00p lehnte der Oberste Gerichtshof dazu eine Berichtigung der Parteibezeichnung von zwei auf alle vier Miteigentümer einer Liegenschaft als Beklagte ab, da aus dem Klagsinhalt ausschließlich die als beklagte Parteien formell genannten zwei Miteigentümer hervorgingen. Ähnlich dazu wurde in 1 Ob 24/01p eine Berichtigung nach § 235 Abs 5 ZPO deshalb abgelehnt, weil sich nur ein Teil der klagsweise geltend gemachten Ansprüche gegen jene Person richte, auf deren Namen die Parteibezeichnung richtiggestellt werden solle. Richte sich aber auch nur ein Teil der Klagsansprüche gegen eine andere Person (die ursprüngliche Beklagte), dann könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger nach dem Klagsinhalt in klarer und eindeutiger Weise das betreffende Rechtssubjekt in Anspruch habe nehmen wollen; vielmehr habe er jedenfalls auch die (ursprünglich) Beklagte persönlich belangt. Es komme aber nicht in Betracht, das Gericht entscheiden zu lassen, wer mit der Klage belangt werden solle, oder die Parteibezeichnung nur in Ansehung eines Teils des Klagebegehrens richtigzustellen und so eine zweite Partei in das Verfahren einzubeziehen (vgl 8 Ob 138/05k bei behaupteter solidarischer Haftung der Person, auf deren Namen richtigzustellen sei, und der formell bezeichneten Beklagten aus einem Werkvertrag).

Demgegenüber wurde in 8 Ob 63/03b eine Berichtigung der Parteibezeichnung auf den zweiten Ehegatten nicht abschlägig behandelt, wenn ein Ehegatte (als Eigentümerpartner) eine Räumungsklage gegen den Mieter einbringt, jedoch aus der Klage ersichtlich ist, dass die Ansprüche auch für den anderen Ehegatten und damit für beide Wohnungseigentümer iSd § 13 WEG geltend gemacht werden. In der zweitinstanzlichen Rechtsprechung wurde eine Berichtigung für zulässig erachtet, wenn bei einer Mieterkündigung – aus Versehen des Klägers in der Auflistung der gekündigten Parteien – von fünf in der Aufkündigung genannten Verfahrensgegnern nur vier als „Eigentümer“ und einer als „Gebäudeverwalter“ bezeichnet wurden (LGZ Wien 39 R 101/12k, MietSlg 64.655).

3.1. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist die Parteibezeichnung der Beklagten zu berichtigen.

Zwar hat die Klägerin im Kopf der Mahnklage als Beklagte lediglich die „EG D* 94“ angeführt, was bei isolierter Betrachtung auf die Einbeziehung ausschließlich dieses Rechtsträgers schließen lassen könnte. Allerdings ergibt sich aus der Klagserzählung, dass die Klägerin in der Beklagten die Eigentümergemeinschaften sowohl der Liegenschaft EZ I* (D* 94) als auch der Liegenschaft EZ J* (D* 94a) erblickte. So bestehe die Beklagte nach dem Klagsvorbringen aus sämtlichen Eigentümern dieser Liegenschaften, welche unter der Bezeichnung „EG D* 94 und 94a“ Rechtspersönlichkeit besitze und als solche passivlegitimiert sei. Die Klägerin wollte daher erkennbar die für die Verwaltung beider Liegenschaften zuständigen Rechtsträger, bestehend aus sämtlichen Wohnungseigentümern dieser Liegenschaften, in Anspruch nehmen.

Damit richtete sie die Mahnklage in Wahrheit gegen beide Eigentümergemeinschaften . Das ergibt sich auch daraus, dass mit der Mahnklage bereits Grundbuchsauszüge beider Liegenschaften vorgelegt wurden. Weiters verwies die Klägerin als Beweismittel auf das Angebot vom 15.7.2020, welches nicht an die Erstbeklagte gerichtet war, sondern an die Zweitbeklagte. Entsprechendes gilt für die als Urkunde angebotene Schlussrechnung vom 5.10.2020, welche auf die „EG D* 94+94a“ lautete. Weiters wurde die in der Mahnklage angeführte vorprozessuale Korrespondenz gegenüber der „WE D* 94 und D* 94a“ geführt. Auch daraus ist die von der Klägerin intendierte Einbeziehung der weiteren Eigentümergemeinschaft in das Verfahren ersichtlich.

3.2. Wenn die Klägerin in der Mahnklage widersprüchlich die „beklagte Partei“ und die „beklagten Parteien“ anführt, schadet das nicht. Trotz dieser undeutlichen Bezeichnung der Beklagtenseite ist aus dem gesamten Klagsinhalt erkennbar, gegen welche Rechtsträger die Klägerin vorgehen will.

Der Umstand der teilweisen Vermischung von Singular und Plural auf Beklagtenseite sowie dass in der Mahnklage überhaupt nur ein Rechtsträger formell als Beklagte bezeichnet wird, beruht offenkundig auf einem Rechtsirrtum der Klägerin hinsichtlich der Rechtspersönlichkeit einer Eigentümergemeinschaft . Die Mahnklage führt wie dargestellt aus, die Wohnungseigentümer beider Liegenschaften würden „unter der Bezeichnung EG D* 94 und 94a, B* C* Rechtseigenschaft“ besitzen. Die Klägerin ging also davon aus – und ergibt sich das auch aus ihrem weiteren Vorbringen und dem Verweis auf § 2 Abs 5 WEG –, dass im vorliegend behaupteten Fall einer liegenschaftsübergreifenden Beauftragung der Klägerin auch eine solch liegenschaftsübergreifende Eigentümergemeinschaft als eigenständiger Rechtsträger geschaffen werde.

Gemäß § 2 Abs 5 WEG ist Wohnungseigentümer ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs 1 und 2 WEG umschriebenen Umfang. Die Eigentümergemeinschaft kann im eigenen Namen Trägerin von Rechten und Pflichten sein und klagen und geklagt werden; sie ist daher auch nicht mit den Wohnungseigentümern der Liegenschaft gleichzusetzen (vgl 6 Ob 128/13m).

Die Regelungen des WEG beziehen sich jedoch immer auf eine bestimmte – einzige – Liegenschaft (RS0082696). In ein Rechtsverhältnis zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern verschiedener Liegenschaften wird dadurch nicht eingegriffen (5 Ob 146/03m). Als dingliches Recht stellt das Wohnungseigentum also auf das Miteigentum an einer einzelnen Liegenschaft ab, worunter stets ein gesamter einheitlicher Grundbuchskörper zu verstehen ist (RS0082865). Das Wohnungseigentumsobjekt muss sich daher zur Gänze auf ein und derselben Liegenschaft befinden, ein „grenzüberschreitendes Wohnungseigentum“ ist nicht möglich (5 Ob 117/20x; 5 Ob 52/14d; RS0060192; zu einer liegenschaftsübergreifenden Tiefgarage 5 Ob 60/16h). Vor diesem Hintergrund sind der Eigentümergemeinschaft auch bloß Verwaltungsrechte einer bestimmten Liegenschaft zugeordnet (vgl 5 Ob 37/19f; RS0110931). Eine grenzüberschreitende Eigentümergemeinschaft – als eigenes, liegenschaftsübergreifendes Rechtssubjekt – kann nicht existieren.

Sofern die Klägerin beide Eigentümergemeinschaften nicht als voneinander getrennte Rechtsträger in Anspruch nehmen wollte, sondern als eine einheitliche, liegenschaftsübergreifende Eigentümergemeinschaft , stellt sie daher auf ein nicht rechtsfähiges Gebilde ab. Zusätzlich wäre dieses Gebilde in der formellen Benennung der Verfahrensparteien laut Mahnklage unrichtig bezeichnet worden. Diesem Gebilde liegen aber – nach dem aus dem Klagsinhalt klar erkennbaren Willen der Klägerin – wie dargestellt gerade die Eigentümergemeinschaften beider Liegenschaften zugrunde.

Der Klägerin unterlief bei Einbringung der Mahnklage also ein offenkundiges Versehen, weil sie – einerseits gestützt auf ihre unrichtige Rechtsansicht zum WEG und andererseits auf Grund der unrichtigen Formalbezeichnung – ihre Ansprüche formell nur gegen eine Beklagte erhob und nicht eine gesonderte Bezeichnung beider Eigentümergemeinschaften als zwei Parteien vornahm.

3.3. Dass die Klägerin nicht die Mit- und Wohnungseigentümer klagen wollte, folgt aus der Bezeichnung der Beklagten als „EG“ oder „Eigentümergemeinschaft“. Darüber hinaus wird in der Parteibezeichnung und im Klagsvorbringen auf die Vertretung der Beklagten durch die Hausverwalterin hingewiesen, was ebenfalls auf die Eigentümergemeinschaft als in Anspruch genommenes Rechtssubjekt deutet. Letztlich stellen der Klagsinhalt und das weitere Klagsvorbringen darauf ab, die Beklagte bestehe zwar aus sämtlichen Wohnungseigentümern, besitze aber – als unterschiedlicher Rechtsträger – eigene Rechtspersönlichkeit.

3.4. Insgesamt steht bei objektiver Betrachtung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise fest, dass die Mahnklage gegen die Eigentümergemeinschaften der beiden Liegenschaften EZ I* und EZ J* gerichtet wurde. Da es sich um zwei verschiedene Rechtsträger handelt, richtet sich die Mahnklage auch gegen diese beiden. Insoweit ist unschädlich, dass im Rubrum der Mahnklage nur eine beklagte Partei aufscheint, ergibt sich doch aus der Klagserzählung ausreichend deutlich, dass diese auf zwei Rechtssubjekte bezogen ist.

Die Einbeziehung beider Eigentümergemeinschaften als Beklagte stellt daher eine gebotene Parteiberichtigung und keine unzulässige Parteiänderung dar.

3.5. Die Entscheidung 6 Ob 36/00p (vgl Rz 27) steht dem nicht entgegen. Im dortigen Fall bestanden keine Anhaltspunkte, dass der Kläger über die beiden Beklagten hinaus weitere Miteigentümer geklagt hätte; der Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung zielte darauf ab, die mangelnde Sachlegitimation der als Beklagte bezeichneten Rechtssubjekte nachträglich zu sanieren. Vorliegend ergibt sich aber aus der Mahnklage, dass die Klägerin von Beginn an beide Eigentümergemeinschaften in Anspruch nehmen wollte.

Zwar kommt es durch die Einbeziehung der Zweitbeklagten in formeller Betrachtung zu einer Erweiterung der Anzahl der Beklagten. Jedoch ist die Einbeziehung oder der Hinzutritt einer anderen Person keine unzulässige Parteiänderung, wenn sich aus dem klägerischen Vorbringen eindeutig ergibt, dass sich die Klage auch gegen diese Person richtet. Das ist hier der Fall.

4. Die von der Rekurswerberin geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel und Verfahrensmängel liegen nicht vor. Weder bedarf es weiterer Feststellungen zu den Wohnungseigentümern der Liegenschaften noch zu bestimmten Urkunden oder deren Inhalt. Ebenso wenig sind „Feststellungen“ dazu notwendig, welchen Inhalt die Mahnklage und das Klagsvorbringen aufweisen.

5. Zusammengefasst erweist sich die Berichtigung der Parteibezeichnung nach § 235 Abs 5 ZPO auf die Eigentümergemeinschaften der beiden Liegenschaften trotz des damit verbundenen formellen Hinzutretens eines weiteren Rechtsträgers als zulässig und geboten. Im vorliegenden Verfahren werden als Beklagte daher die Eigentümergemeinschaft D* 94 und die Eigentümergemeinschaft D* 94a als zwei voneinander getrennte Rechtsträger – und damit zwei beklagte Parteien – in Anspruch genommen.

6.1. Führt die Berichtigung der Parteibezeichnung zu einem Personenwechsel auf Seite einer der Parteien, muss die richtige Partei das bis zur Berichtigung durchgeführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen; soweit die richtige Partei im Verfahren nicht einbezogen wurde, ist dieses für nichtig zu erklären (RS0112754 [T2]; RS0035342). Die gegenüber der „Quasi-Partei“ gesetzten Prozesshandlungen sind deshalb nichtig, weil sie, bezogen auf die richtige Partei, gegen § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verstoßen (2 Ob 100/14s mwN; RS0112754 [T1]).

Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO schützt den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör, stellt aber nicht schlechthin alle Verletzungen des rechtlichen Gehörs unter Nichtigkeitssanktion. Er schützt den Anspruch auf rechtliches Gehör nur in der besonderen Erscheinungsform der gesetzwidrigen Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln. Entscheidend ist vor allem, ob einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Partei nicht äußern konnte (RS0005915; RS0074920; RS0006048; RS0117067). Dieser Nichtigkeitsgrund kann auch dann gegeben sein, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, nur bei einer von mehreren Tagsatzungen entzogen wurde (RS0007437).

Die Nichtigkeit wird aber deshalb nicht schon immer dann verwirklicht, wenn eine Partei von einem Verhandlungstermin durch ungesetzlichen Vorgang ausgeschlossen war. Wird der Stoff dieser Verhandlung in einer weiteren Verhandlung, an der die zuvor ausgeschlossene Partei nun teilnimmt, neuerlich erörtert und verhandelt, liegt eine Nichtigkeit nach Z 4 leg cit nicht vor (2 Ob 100/14s; 6 Ob 205/11g). Der Nichtigkeitsgrund kann unbeachtlich werden, wenn die Partei doch noch die Möglichkeit hatte, ihren Prozessstandpunkt in der Tatsacheninstanz mündlich vorzutragen (RS0074920).

6.2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Vorliegen einer Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO und die Notwendigkeit, das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären, zu verneinen.

Die Erstbeklagte war von Beginn an und ist im Verfahren weiterhin beteiligt. Ihr gegenüber sind die bisherigen Verfahrenshandlungen ebenso wirksam und fortwirkend wie die von ihr selbst gesetzten Prozesshandlungen.

Die Zweitbeklagte beteiligt sich nach der Berichtigung der Parteibezeichnung am Verfahren, indem sie hilfsweise einen Einspruch gegen den bedingten Zahlungsbefehl erhoben hat. Ihr gegenüber ist daher nunmehr das ordentliche Verfahren einzuleiten. Ihr wurde zwar die Möglichkeit entzogen, an der Tagsatzung vom 22.8.2023 teilzunehmen und dabei vor Gericht zu verhandeln. In dieser Tagsatzung wurden aber nur die bis dorthin eingebrachten Schriftsätze vorgetragen, Vergleichsgespräche geführt und die Frage der Parteibezeichnung der Beklagten erörtert. Der Stoff dieser Verhandlung kann bei einer folgenden Tagsatzung neuerlich erörtert und verhandelt werden.

7. Im weiteren Verfahren ist zunächst der von der Zweitbeklagten erhobene Einspruch (ON 15 S 5) zu berücksichtigen, womit auch ihr gegenüber der bedingte Zahlungsbefehl jedenfalls ex lege außer Kraft tritt.

Das Erstgericht wird eine Tagsatzung anzuberaumen haben, zu welcher die Parteien zu laden sind. In dieser Tagsatzung sind sämtliche bisherigen Parteieingaben (erneut) vorzubringen und der Inhalt der Tagsatzung vom 22.8.2023 darzulegen und zu erörtern. Den Parteien, insbesondere der Zweitbeklagten, ist in der Folge Gelegenheit zu geben, dazu (ergänzendes) Vorbringen zu erstatten. Weiters wird das Erstgericht mit der Klägerin das Klagebegehren zu erörtern und sie aufzufordern haben, ein konkretes Begehren neu zu formulieren, welches ausdrücklich auf beide Beklagten und deren Leistungsverpflichtung abstellt.

Darüber hinaus wird es notwendig sein, auch das Klagsvorbringen zum Klagsanspruch mit der Klägerin zu erörtern und dieser eine Klarstellung ihres Vorbringens zu ermöglichen. Dazu ist unter anderem zu erörtern, ob die Klägerin die beiden Beklagten auf Basis einer solidarischen Haftung in Anspruch nimmt oder getrennte Haftungen, wie im Schriftsatz vom 28.9.2023 (ON 10) dargestellt, geltend macht. In diesem Zusammenhang wird auch die rechnerische Unschlüssigkeit des Klagebegehrens zu erörtern sein, da die Klägerin die Zahlung von EUR 45.804,00 sA begehrt, ihren Anspruch im Schriftsatz ON 10 aber mit nur (brutto) EUR 43.801,42 aufschlüsselt und berechnet.

8. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Frage der Zulässigkeit einer Berichtigung der Parteibezeichnung ist ein Zwischenstreit, mit dem diese Frage unabhängig vom Ausgang der Hauptsache endgültig erledigt wird (RS0035924).

9. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.