BundesrechtVerordnungenLastprofilverordnung 2018 § 3

§ 3Kriterien für die Zuordnung von Lastprofilen, Einbau von Lastprofilzählern und Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräten

(1) Die Erstellung und Zuordnung der standardisierten Lastprofile sowie der Einbau von Lastprofilzählern und Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräten hat nach einheitlichen und transparenten Kriterien durch die Verteilernetzbetreiber zu erfolgen; dabei sind die Netzbenutzer diskriminierungsfrei im Sinne des § 9 GWG 2011 zu behandeln. Die Verteilernetzbetreiber können sich bei der Erstellung und Überprüfung der standardisierten Lastprofile eines Dritten bedienen. Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, dem Netzbenutzer auf dessen Verlangen in geeigneter Weise bekannt zu geben, welches Lastprofil dem Zählpunkt des Netzbenutzers zugeordnet wurde.

(2) Die Verteilernetzbetreiber haben für Zählpunkte von Netzbenutzern standardisierte Lastprofile zu erstellen und den Netzbenutzern zuzuordnen, sofern an den Zählpunkten folgende Kriterien erfüllt sind:

1. Betriebsdruck unter 100 mbar und

2. Jahresverbrauch am Zählpunkt kleiner als 400.000 kWh und

3. Zählergröße kleiner als G 100 bzw. sofern keine G-Reihe vorhanden ist ein maximal zulässiger Gasdurchfluss kleiner oder gleich 100 m³/h.

(3) Sind die in Abs. 2 angeführten Kriterien nicht erfüllt, ist vom Verteilernetzbetreiber ein Lastprofilzähler gegen angemessenen Aufwandersatz einzubauen und die Netznutzungsentgelte nach leistungsgemesssenen Engelten entsprechend der gemäß § 70 GWG 2011 erlassenen Verordnung zu verrechnen.

(4) Für Anlagen, in denen ein Lastprofilzähler eingebaut wurde, ist dieser vom Verteilernetzbetreiber auszubauen, wenn die Kriterien in Abs. 2 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt sind. Für Anlagen, in denen trotz Erfüllung der Kriterien gemäß Abs. 2 auf Verlangen des Netzbenutzers das Messgerät in der Anlage verbleiben soll, gilt Abs. 5.

(5) Die Verteilernetzbetreiber haben einem Netzbenutzer, dem auf Grund der Zuordnungskriterien ein standardisiertes Lastprofil zuzuordnen ist, auf dessen Verlangen gegen angemessenen Aufwandersatz ein Verbrauchsaufzeichnungsmessgerät einzubauen. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung der Netznutzungsentgelte nach nicht leistungsgemessenen Entgelten entsprechend der gemäß § 70 GWG 2011 erlassenen Verordnung.