JudikaturJustizRS0104785

RS0104785 – AUSL OLG München Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juni 1952

Ansprüche aus Sterbegeldversicherungen oder Kleinlebensversicherungen sind nach § 3 Nr 7 LPfV unpfändbar, wenn die Versicherungssumme zur Deckung der beim Tode des Versicherten anfallenden Ausgaben, insbesondere der Bestattungskosten, bestimmt ist und ihre Verwendung für diesen Zweck hinreichend gewährleistet ist.

RS U OLG München (D) 1952/06/06 7 W 131/52 Veröff: NJW 1953,107

Entscheidung
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