§ 6 Information bei Erreichen des im Versicherungsvertrag festgelegten Pensionsalters
§ 6 Information bei Erreichen des im Versicherungsvertrag festgelegten Pensionsalters — BKV-InfoV 2021
§ 6 Information bei Erreichen des im Versicherungsvertrag festgelegten Pensionsalters — BKV-InfoV 2021
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 356/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40237206
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Versicherungsunternehmen hat den Anwartschaftsberechtigten gemäß § 94 Abs. 6 Z 1 VAG 2016 bei Erreichen des im Versicherungsvertrag festgelegten Pensionsalters oder auf Anfrage über die Auszahlungsoptionen gemäß VAG 2016 und BPG zu informieren.
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