BundesrechtVerordnungenBetriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021§ 6

§ 6Information bei Erreichen des im Versicherungsvertrag festgelegten Pensionsalters

Das Versicherungsunternehmen hat den Anwartschaftsberechtigten gemäß § 94 Abs. 6 Z 1 VAG 2016 bei Erreichen des im Versicherungsvertrag festgelegten Pensionsalters oder auf Anfrage über die Auszahlungsoptionen gemäß VAG 2016 und BPG zu informieren.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen