JudikaturJustizRS0116834

RS0116834 – AUSL BSG Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juli 2001

Stirbt der Versicherte an den Folgen einer rechtmäßig anerkannten sogenannten Quasi-Berufskrankheit (§ 551 Abs 2 RVO, § 9 Abs 2 SGB VII), steht dem Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen nicht entgegen, dass zur Zeit des Todes die Berufskrankheit als sogenannte Listen-Berufskrankheit (§ 551 Abs 1 RVO, § 9 Abs 1 SGB VII) erfasst ist und die BKV die vor einem Stichtag eingetretenen Versicherungsfälle von der Entschädigung ausschließt.

Veröff: SGb 2002,459

Entscheidung
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