§ 50 Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler
§ 50 Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler — SchUG
§ 50 Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler — SchUG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 472/1986
Inkrafttretungsdatum
06. September 1986
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12121785
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die §§ 43 bis 49 sind auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler sinngemäß anzuwenden.