§ 48 Verständigungspflichten der Schule
§ 48 Verständigungspflichten der Schule — SchUG
§ 48 Verständigungspflichten der Schule — SchUG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
Inkrafttretungsdatum
10. Juli 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40163296
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, mitzuteilen.