§ 61 Bindung an die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts
§ 61 Bindung an die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts — AußStrG
§ 61 Bindung an die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts — AußStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40046689
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Das Gericht, an das eine Sache infolge eines Beschlusses des Rekursgerichts zur gänzlichen oder teilweisen neuerlichen Durchführung des Verfahrens oder Entscheidung zurückverwiesen wird, ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Rekursgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.