JudikaturVwGhRa 2024/20/0204

Ra 2024/20/0204 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
10. April 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des A C, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2024, W282 2281276 1/8E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der (im Jahr 1975 geborene) Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 19. Juli 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 14. September 2023 hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Es erkannte dem Revisionswerber jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit der Gültigkeit für die Dauer eines Jahres.

3 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Der Revisionswerber wendet sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes.

8 Der Verwaltungsgerichtshof ist nach der ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0555, mwN).

9 Es gelingt dem Revisionswerber, der in erster Linie auf den Inhalt von Berichten zu Syrien verweist, nicht darzutun, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes, das zum Ergebnis gelangt ist, dem Revisionswerber drohe in Syrien keine Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen, mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären (vgl. im Übrigen dazu, dass nicht schon allein aus der auch hier inhaltlich gleichgelagerten Berichtslage zur Situation in Syrien abgeleitet werden kann, dass jedem syrischen Staatsangehörigen, der keinen allenfalls: weiteren Militärdienst ableisten möchte und ankündigt, dessen Ableistung verweigern zu wollen, im Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, sowie dazu, dass es für die Gewährung von Asyl erforderlich ist, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verfolgungshandlung oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung und einem Verfolgungsgrund im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention bestehen muss, ausführlich VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN).

10 Es wird aber auch sonst mit dem Vorbringen in der Revision nicht aufgezeigt, dass die vom Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Umstände des Einzelfalles getroffene Entscheidung aus revisionsrechtlicher Sicht korrekturbedürftig wäre. Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es sich anhand des Inhalts des angefochtenen Erkenntnisses als evident darstellt, dass es sich bei dem in der Revision erwähnten Grenzübergang um einen dem Bundesverwaltungsgericht (lediglich an einer Stelle im angefochtenen Erkenntnis) unterlaufenen Schreibfehler handelt.

11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 10. April 2024

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen