JudikaturVwGhRa 2024/20/0111

Ra 2024/20/0111 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
24. April 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des H M, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Februar 2024, W238 2281564 1/6E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der im Jahr 1981 geborene Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 19. August 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 11. Oktober 2023 ab. Jedoch erkannte ihm die Behörde den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit der Gültigkeit für die Dauer eines Jahres.

3 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung der Zulässigkeit seiner Revision gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes.

8 Der Verwaltungsgerichtshof ist nach der ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 22.2.2024, Ra 2024/20/0097, mwN).

9 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte nach Durchführung einer Verhandlung zur Ansicht, dass es im Fall des Revisionswerbers an einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, zum Reservedienst einberufen zu werden, fehle und eine asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers in dessen Herkunftsstaat nicht vorliege. Es gelingt dem Revisionswerber, der den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts größtenteils mit dem Inhalt von Berichten zu Syrien begegnet, nicht darzulegen, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären.

10 Soweit der Revisionswerber erkennbar die Ansicht vertritt, dass sich schon aus den Länderberichten zu Syrien eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch Zwangsrekrutierung zum Reservedienst ergebe, ist er darauf zu verweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2024, Ra 2023/20/0619, mit dem Vorbringen eines syrischen Staatsangehörigen in Bezug auf die auch hier maßgebliche Berichtslage zu Syrien und mit zahlreichen Nachweisen aus der zum Thema der (behaupteten) Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung (sowie Desertion) ergangenen Judikatur ausführlich befasst hat. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen.

11 Demnach kann nicht schon allein aus der vom Revisionswerber angesprochenen Berichtslage zur Situation in Syrien abgeleitet werden, dass jedem syrischen Staatsangehörigen, der ankündigt, den Militärdienst nicht ableisten zu wollen, im Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht. Es bedarf unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse in diesem Land immer einer Beurteilung unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls, ob im Fall der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten droht. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen.

12 Eine auf die konkreten Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmende Prüfung, ob der Revisionswerber über den ihm zuteil gewordenen subsidiären Schutz hinaus aus asylrechtlich maßgeblichen Gesichtspunkten schutzbedürftig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen. Dass dessen Beurteilung aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden wäre, wird vom Revisionswerber nicht dargetan.

13 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 24. April 2024

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