JudikaturVwGhRa 2024/19/0176

Ra 2024/19/0176 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
24. April 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des H A H, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2024, W187 2280149 1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 21. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, wegen des Krieges und der drohenden Einziehung als Reservist geflohen zu sein.

2 Mit Bescheid vom 25. September 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

3 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

4 Begründend führte das BVwG aus, dass angesichts des Alters und der mangelnden Qualifikation des Revisionswerbers seine Einziehung als Reservist nicht maßgeblich wahrscheinlich sei. Es liege auch keine maßgebliche Verfolgung auf Grund der Teilnahme an Demonstrationen vor. Die bloße Demonstrationsteilnahme sei nicht asylrelevant.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe das Vorbringen des Revisionswerbers hinsichtlich seiner Teilnahme an Demonstrationen zu Unrecht als unglaubwürdig erachtet.

8 Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 25.9.2023, Ra 2023/19/0297 , mwN).

Der Revision gelingt es mit ihrem pauschal gehaltenen Vorbringen nicht, den Erwägungen des BVwG Stichhaltiges entgegenzuhalten, weshalb sie auch nicht aufzuzeigen vermag, dass die Beweiswürdigung des BVwG fallbezogen unvertretbar wäre.

9 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zudem vor, das BVwG habe sich nicht mit der Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Revisionswerbers auseinandergesetzt.

10 Im vorliegenden Fall gelangte das BVwG zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Revisionswerbers keinen kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund erkennen lasse.

Damit ist aber auch dem auf der Prämisse des Vorliegens eines Verfolgungsgrundes des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK aufbauenden Revisionsvorbringen zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Revisionswerbers der Boden entzogen (vgl. dazu bereits etwa VwGH 12.3.2024, Ra 2023/19/0235, mwN).

11 Dem Vorbringen, der Revisionswerber sei nicht im Besitz eines syrischen Reisepasses und deswegen besonders gefährdet, im Fall einer hypothetischen Rückkehr vom syrischen Regime asylrelevant verfolgt zu werden, ist zu entgegnen, dass dieser Umstand im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht wurde. Der Berücksichtigung dieses Vorbringens im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof steht somit das aus § 41 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot entgegen (vgl. VwGH 29.6.2023, Ra 2023/19/0064, mwN).

12 Soweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorbringt, dem Revisionswerber drohe auf Grund seiner staatlichen Anstellung und seiner Mitgliedschaft bei der Baath Partei (und der ihm damit unterstellten oppositionellen Gesinnung) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt und zeigt schon insoweit keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. VwGH 10.1.2024, Ra 2023/19/0463, mwN).

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. April 2024

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