JudikaturVwGhRa 2024/10/0036

Ra 2024/10/0036 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
04. April 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision der Verlassenschaft nach Ing. W M, vertreten durch G U M in K, diese vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Kleinszig/Dr. Puswald Partnerschaft in 9300 St. Veit an der Glan, Unterer Platz 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 2. Jänner 2024, Zl. KLVwG 2434 2436/8/2023, betreffend Maßnahmen gemäß § 39 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits und Verbraucherschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Kärnten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Jänner 2024 ordnete das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Beschwerdeverfahren (unter anderem) gegenüber der Revisionswerberin gemäß § 39 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits und Verbraucherschutzgesetz iVm § 3 Abs. 1 und § 5 Z 5 Trinkwasserverordnung bestimmte Maßnahmen an, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuließ.

2 2. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

3 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 5.6.2023, Ra 2023/10/0316, mwN).

4 3. In ihrer (außerordentlichen) Revision bringt die Revisionswerberin unter der Überschrift 4. Revisionspunkte: Folgendes vor:

„Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und infolge von Verfahrensmängeln bekämpft.“

5 Damit wird allerdings gar nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerberin als verletzt erachtet. Es handelt sich bei diesem Vorbringen nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. § 42 Abs. 2 VwGG sowie etwa VwGH 30.5.2022, Ra 2022/10/0070, 0071, mwN).

6 4. Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 4. April 2024

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