JudikaturVwGhRa 2024/09/0022

Ra 2024/09/0022 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
25. April 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision der A GmbH in B, vertreten durch die Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 5. Juni 2023, VGW 109/007/7118/2021 13, betreffend Abweisung eines Antrags auf Vergütung von Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Antrag vom 26. Juni 2020 begehrte die revisionswerbende Partei ein Karten für Veranstaltungen vertreibendes und Dienstleistungen in diesem Zusammenhang erbringendes Unternehmen gestützt auf §§ 20 und 32 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) Vergütung für den ihr im Zeitraum vom 16. März bis 31. Mai 2020 eingetretenen Verdienstentgang, weil ihr infolge der auf Grundlage des COVID 19 Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19, BGBl. II Nr. 96/2020, sowie der COVID 19 Lockerungsverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, ein Veranstaltungsbetrieb untersagt gewesen sei.

2 Mit Bescheid vom 23. Februar 2021 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde diesen Antrag ab.

3 Das Verwaltungsgericht Wien gab der dagegen erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Partei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. Juni 2023 keine Folge.

Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für nicht zulässig.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. November 2023, E 2106/2023 9, u.a. mit Hinweis auf seine Rechtsprechung zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bekämpfung der Folgen der COVID 19 Pandemie [Hinweis auf VfSlg. 20.397/2020; VfGH 26.11.2020, E 3412/2020] und zur Zulässigkeit des Ausschlusses öffentlicher Unternehmen von Finanzhilfen [VfGH 5.10.2023, V 139/2022 u.a.] ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 23.8.2022, Ra 2022/09/0091, mwN).

8 Die revisionswerbende Partei macht mit der in ihrer in der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhobenen außerordentlichen Revision als Revisionspunkte bezeichneten Verletzung „in ihren einfach gesetzlich gewährleisteten, subjektiv öffentlichen Rechten auf objektiv rechtsrichtige Entscheidung in eigener Sache [...], wobei die bekämpfte Entscheidung an Rechtswidrigkeit ihres Inhalts“ leide, kein subjektiv öffentliches Recht geltend, in dem sie verletzt sein könnte (vgl. VwGH 13.1.2022, Ra 2021/09/0259, mwN).

9 Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof zu der im Zulässigkeitsvorbringen aufgeworfenen Rechtsfrage insbesondere auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Umstand, dass ein Unternehmen im Eigentum der öffentlichen Hand steht, keine andere Beurteilung der Voraussetzungen für eine Vergütung eines Verdienstentgangs nach § 32 EpiG gebietet (vgl. VwGH 9.9.2021, Ra 2021/09/0168, mwN).

10 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2024

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