JudikaturVwGhRa 2024/06/0052

Ra 2024/06/0052 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
02. April 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des H K in K, vertreten durch Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/6, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. Februar 2024, LVwG S 2468/001 2023, betreffend Zurückweisung der Beschwerde betreffend Übertretung des Bundesstraßen Mautgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (belangte Behörde) vom 14. Oktober 2022 betreffend eine Verwaltungsstrafe gemäß „§ 20 Abs.1 i.V.m. §§ 10 Abs. 1 u. 11 Abs. 1 Bundesstraßen Mautgesetz 2002“, in der Höhe von € 300,-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden gemäß § 31 iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet eingebracht zurück und erklärte eine Revision für nicht zulässig.

2 In der vorliegenden Revision wird zu „3. Revisionspunkte:“ ausgeführt:

„Durch das angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird der Revisionswerberin in seinem Recht, auf die Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittel eingeschränkt sowie nicht wegen einer Übertretung nach dem BStMG bestraft zu werden, verletzt; darüber hinaus erachtet sich der Revisionswerber in seinem Recht der Einbringung, verletzt.

Der Beschluss wird aus den Grund der Rechtswidrigkeit infolge seines Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.“ (Fehler im Original)

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich angeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 12.2.2024, Ra 2023/06/0193, Rn. 4, mwN).

4 Durch den angefochtenen Beschluss, mit dem die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, konnte der Revisionswerber allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt werden, nicht aber in den im Revisionspunkt als verletzt bezeichneten Rechten (vgl. etwa VwGH 21.7.2023, Ra 2022/15/0061, Rn. 7, mwN).

Auch mit dem Vorbringen, der Beschluss werde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten, werden keine Revisionspunkte geltend gemacht, sondern Aufhebungsgründe behauptet (vgl. etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0204, Rn. 7, mwN).

5 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 2. April 2024

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