JudikaturVwGhSo 2024/03/0012

So 2024/03/0012 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
08. April 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe des G R in G, betreffend eine Angelegenheit der ordentlichen Gerichtsbarkeit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die „Beschwerde“ wird zurückgewiesen.

1 Mit der gegenständlichen „Beschwerde“ beantragt der Einschreiter mit näherer Begründung die Aufhebung des in einer Verfahrenshilfeangelegenheit ergangenen Beschlusses des Oberlandesgerichtes Graz vom 14. Februar 2024, 1 Bs 16/24y, über die Zurückweisung einer Beschwerde.

2 Der Verwaltungsgerichtshof ist auf dem Boden seiner in Art. 133 B VG verfassungsgesetzlich festgelegten Zuständigkeit nicht zuständig, über Beschlüsse der ordentlichen Gerichte zu entscheiden.

3 Die vorliegende „Beschwerde“ war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Wien, am 8. April 2024

Rechtssätze
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