JudikaturVwGhRa 2024/01/0110

Ra 2024/01/0110 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
08. April 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des K A E in W, vertreten durch Mag. Wissam Barbar, Rechtsanwalt in 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 99/2/10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Jänner 2024, Zl. VGW 152/080/5543/2023 26, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkennntnis stellte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2023 und am 12. Jänner 2024 - in der Sache gemäß § 42 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) fest, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch den Erwerb derStaatsangehörigkeit der Arabischen Republik Ägypten am 19. Mai 1999 verloren habe und er nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sei (I.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht nach Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig (II.).

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe die ägyptische Staatsangehörigkeit nach dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 1996 erfolgten Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wieder erworben und sei spätestens am 19. Mai 1999 ägyptischer Staatsangehöriger gewesen. Für die Wiederverleihung der ägyptischen Staatsangehörigkeit sei ein Antrag erforderlich (Verweis auf die Art. 4, 10, 18, 19, 20, 22 und 24 des Gesetzes Nr. 26/1975 über die ägyptische Staatsangehörigkeit). Der Revisionswerber habe die ägyptische Staatsangehörigkeit „auf Antrag“ wieder angenommen. Einen Antrag auf Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft habe der Revisionswerber vor dem Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit nicht gestellt.

3 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf die festgestellte ägyptische Rechtslage sowie auf den Umstand, dass der Revisionswerber bei ägyptischen Behörden und Gerichten wiederholt einen ägyptischen Personalausweis der auf Antrag nur ägyptischen Staatsangehörigen ausgestellt werde verwendet habe; insbesondere habe der Revisionswerber auch anlässlich seiner Eheschließung in Ägypten am 19. Mai 1999 einen ägyptischen Personalausweis benutzt und sich als ägyptischer Staatsbürger ausgegeben.

4 Mit näherer Begründung führte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf EuGH 12.3.2019, C 221/17, Tjebbes ua , und die daran anschließende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, im Revisionsfall lägen keine Umstände vor, die den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft als unverhältnismäßig erscheinen ließen; so halte sich etwa die Ehefrau des Revisionswerbers in Ägypten auf.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet wird, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil der Revisionswerber insbesondere bei zwei mündlichen Verhandlungsterminen vor dem Verwaltungsgericht - bei denen er zudem beide Male anwaltlich vertreten war - Gelegenheit hatte, seinen (Rechts )Standpunkt darzulegen.

9 Soweit die Revision weiters rügt, das Verwaltungsgericht habe „keine einzige“ Feststellung darüber getroffen, in welcher Form der Revisionswerber eine auf den Erwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit gerichtete „positive Willenserklärung“ im Sinne des § 27 StbG abgegeben habe, ist sie darauf zu verweisen, dass nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis der Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit auf Antrag des Revisionswerbers erfolgte.

10 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit in ähnlichen Fällen auch z.B. VwGH 18.10.2022, Ra 2021/01/0252; 15.3.2023, Ra 2023/01/0057).

11 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. April 2024

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