JudikaturVwGhFr 2023/21/0014

Fr 2023/21/0014 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
28. Dezember 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über den Fristsetzungsantrag des K A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit (Schubhaft), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 7. Dezember 2023, W140 2269870 1/14E, erlassen und zusammen mit dem Fristsetzungsantrag vom 13. Oktober 2023 eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Mit der Erlassung des Erkenntnisses wurde der Antragsteller in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag klaglos gestellt.

2 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 21.12.2022, Fr 2022/21/0006).

3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, wobei sich der maßgebliche Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand aus § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014 ergibt.

Wien, am 28. Dezember 2023

Rechtssätze
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