JudikaturVwGhRa 2023/14/0376

Ra 2023/14/0376 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
22. Dezember 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, geboren 1986, vertreten durch Mag. Philip Exenberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Universitätsring 10, dieser vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Bracchelligasse 16, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2023, L529 2215424 1/29E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen des Irak, auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. In der Begründung dieses Antrags wird zusammengefasst vorgebracht, dem Revisionswerber drohe im Fall einer Abschiebung in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 und 8 EMRK.

3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.

5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 22. Dezember 2023

Rechtssätze
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