JudikaturVwGhRa 2023/03/0203

Ra 2023/03/0203 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
22. Dezember 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, vertreten durch die Bock Fuchs Nonhoff Rechtsanwälte OG in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1 A, gegen 1. das am 20. September 2023 verkündete und am 17. Oktober 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW 101/020/766/2022-12, und 2. das am 20. September 2023 verkündete und am 16. Oktober 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW 101/020/767/2022 4, jeweils betreffend Vergütung nach § 16 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung (jeweils mitbeteiligte Partei: Mag. L K in W, jeweils weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit den beiden angefochtenen Erkenntnissen gab das Verwaltungsgericht Wien jeweils der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen zwei Bescheide des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Revisionswerberin) vom 2. November 2021 teilweise statt und erkannte diesem für seine Leistungen als Verfahrenshelfer in einem näher genannten Strafverfahren eine Vergütung nach § 16 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung in der Höhe von € 201.329,91 sowie € 124.125,48 zu. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht jeweils aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

2 Gegen diese Erkenntnisse richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Darin wird in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht, der Verwaltungsgerichtshof habe sich „zu dem durch die Rechtsanwaltskammer Wien vorgenommenen gestaffelten Abschlag in Höhe von 33,33 % bzw. 40 %“ noch nicht geäußert. „Den 25 % übersteigenden Anteil des pauschalen Abschlages betreffend“ liege daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B VG vor. Beim Verwaltungsgericht Wien seien mehrere Verfahren über gleichgelagerte Sachverhalte anhängig (gewesen), in denen betreffend den pauschalen Abschlag unterschiedliche Erkenntnisse ergangen seien. „Diese Fragen“ stellten sich nicht bloß im Einzelfall, sondern seien potentiell in allen Verfahren betreffend die Zuerkennung einer Pauschalvergütung relevant.

4 Damit entspricht die für die Zulässigkeit der Revision allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung derjenigen in jener Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. November 2023, Ro 2023/03/0035, entschieden hat.

5 Aus den in diesem Beschluss angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, werden auch in der vorliegenden Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. Dezember 2023

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