JudikaturVwGhRa 2023/03/0173

Ra 2023/03/0173 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
17. April 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer, die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A S in W, vertreten durch Dr. Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Prager Straße 55/14, gegen das am 1. Juni 2023 mündlich verkündete und am 12. Juli 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW 103/040/13508/2022 20, betreffend Verhängung eines Waffenverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Mandatsbescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 28. März 2022 wurde dem Revisionswerber gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG) in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG der Besitz von Waffen und Munition verboten. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 2022 abgewiesen und das Waffenverbot vom 28. März 2022 wurde bestätigt.

2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 22. September 2022 erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die folgenden Erwägungen zugrunde:

4 Im Haus des Revisionswerbers seien bei einer von der Staatsanwaltschaft Wien aufgrund des Verdachts der Betreibung oder Unterstützung eines geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil der Republik Österreich (§ 256 StGB) angeordneten Hausdurchsuchung u.a. ein Revolvergewehr und ein dazu passendes Griffstück sowie ein als Taschenlampe getarnter Elektroschocker aufgefunden worden, ohne dass der Revisionswerber im Besitz einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses gewesen sei. Der Revisionswerber sei im Rahmen der Hausdurchsuchung „sehr aufgeregt“ gewesen und habe angedeutet, die Polizei habe „Glück gehabt“, dass er seine Waffe im Safe verwahrt gehabt habe.

5 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht insbesondere aus, der Revisionswerber habe eingestanden, dass er zu seiner Langwaffe ein Griffstück gekauft und besessen habe, welches aus der Langwaffe eine Waffe der Kategorie B werden lasse, für die er eine behördliche Bewilligung benötige. Der Aussage, der Revisionswerber habe nicht gewusst, dass die Taschenlampe auch ein Elektroschocker sei, werde aufgrund widersprüchlicher und nicht glaubhafter Angaben kein Glauben geschenkt. Zudem sei das Auffinden u.a. der Taschenlampe sowie des Griffstücks in der Wohnung des Revisionswerbers durch die im Akt enthaltenen näher bezeichneten Meldungen bzw. Berichte dokumentiert.

6 Rechtlich bedeute dies, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG schon alleine durch den Besitz einer Waffe der Kategorie B ohne behördliche Bewilligung und den Besitz einer Waffe der Kategorie A (verbotene Waffe) vorlägen. Der Revisionswerber habe eingeräumt, er habe gewusst, dass er bei der Waffenbehörde eine Waffenbesitzkarte für eine Schusswaffe der Kategorie B hätte beantragen müssen. Ein als Taschenlampe getarnter Elektroschocker falle unter die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 1 WaffG. Durch den Erwerb und Besitz eines Griffstücks, das die bereits besessene Langwaffe in eine Faustfeuerwaffe verwandle, habe der Revisionswerber eine Schusswaffe der Kategorie B ohne behördliche Bewilligung besessen. Hinzu trete der Tatverdacht des geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil Österreichs. Angemerkt werde, dass selbst für den Fall einer dortigen Verfahrenseinstellung der unrechtmäßige Besitz von Waffen der Kategorien A und B für die Verhängung des Waffenverbots ausreiche. Auf eine strafrechtliche Verurteilung komme es nicht an.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof mitteilte, dass keine Revisionsbeantwortung erstattet werde.

8 Die Revision erweist sich als nicht zulässig:

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich bereits aus der gesonderten Darstellung in der Zulässigkeitsbegründung ergeben. In der gesonderten Darstellung ist konkret aufzuzeigen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Findet sich eine derartige Darstellung in der Angabe der Gründe der Zulässigkeit der Revision aber nicht, sondern etwa nur der allgemeine Hinweis, dass die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche, so genügt dies jedenfalls nicht, um das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. z.B. VwGH 24.2.2021, Ra 2020/03/0126, mwN).

13 Die demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung macht zusammengefasst geltend, es treffe zwar zu, dass im Rahmen der Hausdurchsuchung Bestandteile, mit denen sich durch Zusammenbauen eine Schusswaffe der Kategorie B herstellen ließe, und eine Taschenlampe, die auch die Funktion eines Elektroschockers gehabt habe, gefunden worden seien, jedoch sei die Hausdurchsuchung nach Auffassung des Revisionswerbers rechtswidrig gewesen. Mit diesem Umstand habe sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht auseinandergesetzt. Gegenständlich lägen daher keine der Grundrechtsordnung entsprechend erlangten Beweismittel vor, sondern müsse von einem Verwertungsverbot hinsichtlich der vorgefundenen Gegenstände ausgegangen werden. Ferner habe das Verwaltungsgericht das Waffenverbot zu Unrecht auf den bloßen Tatverdacht einer strafbaren Handlung gemäß § 256 StGB gestützt, da im angefochtenen Erkenntnis eine entsprechende rechtskräftige Verurteilung des Revisionswerbers nicht festgestellt worden sei und die Unschuldsvermutung nicht unterlaufen werden dürfe.

14 Bei einem Waffenverbot wird nach der ständigen Judikatur nicht über eine strafrechtliche Anklage (vgl. Art. 6 EMRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl. z.B. VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/0022, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits verneint, dass bezogen auf vor der Polizei getätigte Aussagen ein Beweiserhebungsverbot oder ein Beweisverwertungsverbot aufgrund eines in einem Strafverfahren in weiterer Folge in Anspruch genommenen Zeugnisverweigerungsrechts in diesem Verwaltungsverfahren, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat, bestehen könnte (in diesem Sinne VwGH 22.2.2010, 2009/03/0145, mwN).

15 Der Revisionswerber legt in der Zulässigkeitsbegründung der Revision weder dar, woraus er ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der im Zuge der Hausdurchsuchung beim Revisionswerber vorgefundenen Gegenstände für das vorliegende Administrativverfahren ableitet, noch führt er zu diesem Vorbringen an, von welchen Leitlinien der hg. Rechtsprechung das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis abgewichen wäre. Dazu kommt, dass wie es auch die Revision ausdrücklich festhält das Auffinden der in Rede stehenden Gegenstände in der Wohnung des Revisionswerbers von diesem im Verfahren nicht bestritten wurde.

16 Ebenso wenig wird mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe das Waffenverbot zu Unrecht auf den bloßen Tatverdacht einer strafbaren Handlung gestützt, eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt, da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung tragend nicht nur auf diesen Umstand, sondern auch auf den unrechtmäßigen Besitz von Waffen stützte. Gegen diese rechtliche Beurteilung wendet sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung aber nicht.

17 Sofern die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen schließlich die Frage der Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit einer Person im Rahmen des WaffG anspricht und in dieser Hinsicht die mangelnde Einholung eines psychologischen Gutachtens durch das Verwaltungsgericht rügt, wird auch damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, da die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG nicht mit der waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung nach § 8 WaffG gleichzusetzen ist (in diesem Sinne VwGH 6.12.2021, Ra 2021/03/0284). Die Rechtsfrage, ob Tatsachen iSd § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen, ist im Übrigen nicht von einem Sachverständigen zu beantworten. Dieser könnte allenfalls bei der Ermittlung dieser Tatsachen behilflich sein. Ob diese vorliegen und unter die genannte Bestimmung zu subsumieren sind, ist vielmehr eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vorzunehmende Beurteilung (vgl. VwGH 15.3.2019, Ra 2019/03/0023).

18 In der Revision werden nach dem Gesagten somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 17. April 2024

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