JudikaturVwGhRa 2022/12/0168

Ra 2022/12/0168 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
15. April 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und Hofrätin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. a Havas, über die Revision des S F in F, vertreten durch Beck + Partner Rechtsanwälte in 7000 Eisenstadt, Colmarplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 20. September 2022, E 226/08/2021.001/023, betreffend Abgeltung von Mehrdienstleistungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Burgenländische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber steht seit 1. Oktober 2018 in einem öffentlich rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Burgenland.

2 Mit Schreiben vom 28. März 2021 beantragte der Revisionswerber,

a) ihm die von ihm insgesamt erbrachten 1.198,50 Dienstleistungsstunden als Mehrdienstleistung unter Zugrundelegung des ihm im September 2018 gebührenden Monatsbezuges zu erstatten,

b) für den ausbezahlten Betrag Nebengebührenwerte gutzuschreiben und

c) seine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss aufgrund der gutgeschriebenen Nebengebührenwerte ab 1. Oktober 2018 neu zu bemessen.

3 Er brachte vor, es sei ihm aufgrund seiner Krankheit nicht möglich gewesen, die angeführten Stunden vor seiner Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit als Zeitausgleich zu verbrauchen.

4 Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 24. August 2021 wurde dem Antrag des Revisionswerbers auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen gestützt auf § 44 Landesbeamten Besoldungsrechtsgesetz 2001 (LBBG 2001) und § 59 Burgenländisches Landesbeamten Dienstrechtsgesetz 1997 (LBDG 1997) nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, der Revisionswerber habe im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis 30. September 2018 die Funktion des Referatsleiters in der Personalabteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung ausgeübt. Dafür sei ihm mit Bescheid vom 10. Dezember 2003 eine monatliche Verwendungszulage gemäß § 44 Abs. 1 Z 3 LBBG 2001 im Ausmaß von 12 % des Referenzbetrages gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 zuerkannt worden. Durch die Verwendungszulage nach § 44 Abs. 1 Z 3 LBBG würden gemäß § 44 Abs. 5 LBBG alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten. Durch eine bestimmt bezeichnete Richtlinie der Burgenländischen Landesregierung sei für den Personenkreis der „Verwendungszulagenbezieher“ beim Amt der Burgenländischen Landesregierung geregelt worden, dass Beamte, die Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Verwendungszulage abgegolten erhielten, im Einvernehmen mit dem Dienststellenleiter berechtigt seien, über den Dienstplan hinaus Dienstleistungen zu erbringen. Diese Dienstleistungen würden als Einarbeitungszeit gelten und könnten ausschließlich durch Freizeit ausgeglichen werden. Mit näher bezeichnetem Erlass vom 25. Mai 2012 sei für die Bezieher einer Verwendungszulage die Ansammlung von Zeitguthaben mit einem jährlichen Höchstausmaß von 250 Stunden begrenzt. Den Beamten sei gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt worden, die angesammelten Stunden durch Freizeit abzubauen. Diese beiden Erlässe seien allen Bediensteten zur Kenntnis gebracht worden und seien auch dem Revisionswerber als Referatsleiter und als Landespersonalvertreter bekannt gewesen.

5 Der Umstand, dass die Abgeltung durch Freizeit infolge der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit nicht mehr möglich gewesen sei, ändere nichts an der Tatsache, dass aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen kein Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung von Mehrdienstleistungsstunden bestehe.

6 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er unter anderem den Standpunkt vertrat, dass Erlässe nicht als rechtsverbindlich anzusehen seien.

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, die Revision sei nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig. Es stellte unter anderem fest, auf dem Gleitzeitkonto des Revisionswerbers vom 30. September 2018 seien unter der Position „Rest ÜSt“ 1.182,20 Stunden ausgewiesen, die restlichen beantragten 16,30 Stunden hätten auch vom Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung auf seinem Gleitzeitkonto nicht gefunden werden können.

8 Mit Bescheid vom 10. Dezember 2003 sei dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2003 für die Dauer seiner Verwendung als Referatsleiter des Referates „Pensionen, Lehrer und Gemeinden“ in der Abteilung 1 Personal des Amtes der Burgenländischen Landesregierung eine Verwendungszulage im Ausmaß von 12 % des Referenzbetrages gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 gewährt worden.

9 Als er die Funktion des Personalvertreters übernommen habe, sei er im Ausmaß von 25 % für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Juli 2017 vom Dienst freigestellt und die Verwendungszulage mit Beschluss der Landesregierung vom 7. Juli 2010 mit 15,25 % des Referenzbetrages neu bemessen worden.

10 Die Richtlinie über Überstunden vom 28. Februar 1994 weise im Punkt 1.2.1.1. ausdrücklich darauf hin, dass bei Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 Gehaltsgesetz 1956 alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten würden. Die Bezieher solcher Verwendungszulagen seien jedoch berechtigt, im Einvernehmen mit dem Dienststellenleiter/Abteilungsvorstand über den Dienstplan hinaus Dienstleistungen bis zu einem bestimmten monatlichen Höchstmaß zu erbringen und davon jene Dienstleistungen, die nicht bereits durch die Verwendungszulage abgegolten seien, als eingearbeitete Dienstzeit ausschließlich in Freizeit auszugleichen. Im Falle eines Gleitzeitdienstplanes könne der Freizeitausgleich auch zu Lasten der Blockzeit erfolgen.

11 Das monatliche Höchstmaß zeitlicher Mehrleistungen bei einer Höhe der Verwendungszulage zwischen 8 und 12 % des Referenzbetrages betrage 25 Stunden, wobei drei Stunden als mit der Verwendungszulage abgegolten gelten würden.

12 Betrachte man zur Erklärung beispielsweise den Zeitnachweis vom 1. bis 31. Jänner 2008, ergäbe sich folgendes Bild:

13 Der Gleitzeitsaldo sei am Beginn des Monats bereits mit 25 Stunden ausgeschöpft gewesen. Der Zeitsaldo „Rest Üst“ habe zu Beginn des Monats 467 Stunden und 42 Minuten betragen. Im Jänner habe der Revisionswerber 17,15 Stunden (Position: „verr“) mehr erbracht, als die „Sollarbeitszeit“ gewesen wäre. Nach Abzug von drei Stunden (siehe die Richtlinie über Überstunden) seien somit 14,15 Stunden verblieben, die dem Revisionswerber im Monat Jänner 1:1 gutgeschrieben worden seien und die Position „Rest Üst“ habe somit am Monatsende 481 Stunden und 57 Minuten (467,42 + 14,15 Stunden) betragen.

14 Bei der Position „Rest Üst“ sei beginnend mit 1. Oktober 2004 jeder Monat bereits mit 25 Stunden belastet. Nach dem Verständnis des Revisionswerbers sei daher jede Minute, die er jeden Monat über dem Soll erfüllt habe, eine Überstunde und keine Zeit, die den Gleitzeitsaldo erhöhe. Bei Bediensteten, die keine Verwendungszulage bezögen, schienen bei der Position „Rest Üst“ keine Zeiten auf, weil bei diesen Personen die Zeiten über dem Gleitzeitsaldo besoldungsrechtlich abgegolten würden.

15 Der Revisionswerber sei beginnend mit 28. November 2017 durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert gewesen und sei schließlich mit 1. Oktober 2018 in den dauernden Ruhestand versetzt worden. Aus den Zeitnachweisen in diesem Zeitraum sei ersichtlich, dass der Saldo bei der Position „Rest Üst“ jeden Monat um drei Stunden verringert worden sei.

16 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, der Wortlaut des § 44 Abs. 5 LBBG 2001 sei eindeutig. Eine besoldungsrechtliche Abgeltung der vom Revisionswerber erbrachten Mehrdienstleistungen sei gesetzlich ausgeschlossen. Es erübrige sich sohin, auf die Argumente des Revisionswerbers einzugehen, ob und in welcher Art und Weise die Mehrdienstleistungen angeordnet worden seien.

17 Davon abgesehen habe der Revisionswerber den überwiegenden Teil der Mehrdienstleistungen tatsächlich nicht als „Überstunden“ erbracht. Die Obergrenze für das in den Folgemonat übertragbare Zeitguthaben sei beim Revisionswerber bei 25 Stunden gelegen. Dieser Gleitzeitsaldo sei immer wieder in den Folgemonat übertragen worden, das heiße, der Revisionswerber habe nur einmalig die festgelegte Obergrenze des Zeitguthabens aufgebaut und ab diesem Zeitpunkt sei nach Meinung des Revisionswerbers jede Minute, die über die Soll Arbeitszeit hinausgegangen sei, als Überstunde zu werten. Wenn man sich die monatlichen Mehrdienstleistungen anschaue, seien diese unter der Position „verr“ ausgewiesen. Nahezu in jedem Monat sei das monatliche Höchstausmaß der Mehrdienstleistungen von 25 Stunden nicht erreicht worden, anders gesagt, wenn jeweils am Monatsanfang der Gleitzeitsaldo auf „Null“ gesetzt worden wäre, wären im überwiegenden Teil der Monate keine Mehrdienstleistungen über dem monatlichen Höchstmaß von 25 Stunden angefallen.

18 Die grundsätzlichen Überlegungen des Gesetzgebers bei den Bestimmungen über die Gleitzeit im Zusammenhang mit Mehrdienstleistungen und Überstunden seien jene, den Bediensteten einerseits eine flexible Handhabung des Beginns und des Endes der Tagesarbeitszeit zu ermöglichen und andererseits die Mehrdienstleistungen innerhalb eines Monats durch Freizeitausgleich abzubauen. Im Idealfall wäre der Gleitzeitsaldo am Monatsende „Null“.

19 Durch die Bestimmung des § 44 Abs. 5 LBBG 2001 hätten allerdings die Bezieher von Verwendungszulagen streng genommen niemals die Möglichkeit, einen Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen, weil alle Mehrdienstleistungen als abgegolten gelten würden und sie könnten somit ihre Arbeitszeit nicht flexibel gestalten. Der Dienstgeber sei mit der Regelung über den Gleitzeitdienstplan vom 28. Februar 1994 den Dienstnehmern, die eine Verwendungszulage bezögen, entgegengekommen und habe geregelt, dass die Mehrdienstleistungen (abgesehen von im gegenständlichem Fall drei Stunden) in Freizeitausgleich konsumiert werden könnten. Um die Anzahl dieser Stunden zu dokumentieren, scheine die Summe auf dem Zeitnachweis bei der Position „Rest Üst“ auf. Wenn diese Position tatsächlich die Überstunden dokumentieren würde, müssten die monatlichen Mehrdienstleistungen im Verhältnis 1:1,5 bei dieser Position zu den bereits bei dieser Position aus der Vergangenheit summierten Stunden addiert werden. Wie man allerdings in den Zeitnachweisen leicht feststellen könne, sei die Anrechnung im Verhältnis 1:1 erfolgt. Dem Revisionswerber sei diese jahrzehntelange Vorgangsweise als Bediensteter der Personalabteilung und zuletzt auch als Personalvertreter bekannt gewesen.

20 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.

21 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

22 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

23 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

24 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zunächst vorgebracht, der Revisionswerber beziehe eine Verwendungszulage gemäß § 44 Abs. 1 Z 3 LBBG 2001, wodurch die Abgeltung von Mehrdienstleistungen gemäß § 44 Abs. 5 LBBG 2001 ausgeschlossen werde (Hinweis auf 5.1 der Begründung der Revision). Das Land Burgenland habe in Abänderung zu § 44 Abs. 5 LBBG 2001 durch die Richtlinie über die Überstunden auch Verwendungszulagenbeziehern einen Rechtsanspruch auf Abgeltung der Mehrdienstleistungen eingeräumt (Hinweis auf 5.3 der Begründung der Revision). Ferner seien die Mehrdienstleistungen von Verwendungszulagenbeziehern auch ausdrücklich anerkannt worden (Hinweis auf 5.3 der Begründung der Revision). Aus dieser Richtlinie ergebe sich, dass auch bei Beziehern einer Verwendungszulage Mehrdienstleistungen innerhalb des Gleitzeitrahmens mit Freizeit abzugelten und außerhalb des Gleitzeitrahmens bei entsprechender Anordnung als Überstunden zu qualifizieren seien (Hinweis auf 5.4 und 5.5 der Begründung der Revision). Selbst wenn man diese Richtlinie außer Acht lasse, ergebe sich allerdings, dass die vom Revisionswerber außerhalb des Gleitzeitrahmens erbrachten Mehrdienstleistungen (abzüglich eines Abzugs von drei Stunden für die Verwendungszulage) gesondert zu honorieren seien (Hinweis auf 5.6 der Begründung der Revision).

25 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 11.1.2023, Ra 2021/12/0045, mwN). Demgemäß reicht ein Verweis auf die weitere Revisionsbegründung für die Begründung der Zulässigkeit der Revision nicht aus (vgl. etwa VwGH 16.6.2023, Ra 2021/15/0020, mwN).

26 Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Wesenskern des öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen ist, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beamten, aus dem Gesetz und den allenfalls zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Bescheiden ergeben. Gemäß diesem Wesenskern des öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses können Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden (vgl. etwa VwGH 6.11.2023, Ra 2022/12/0033). Jeder Fall ist im Dienstrecht für sich auf Grundlage des Gesetzes zu lösen. Ein besoldungsrechtlicher Anspruch setzt demnach eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift voraus (vgl. etwa VwGH 29.2.2024, Ra 2022/12/0150, mwN).

27 Wie der Revisionswerber selbst ausführt, gelten gemäß § 44 Abs. 5 LBBG 2001 durch die von ihm nach § 44 Abs. 1 Z 3 LBBG 2001 bezogene Verwendungszulage alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Durch diese Bestimmung wird die vom Revisionswerber mit seinem Antrag vom 28. März 2021 begehrte finanzielle Abgeltung von Mehrdienstleistungen ausgeschlossen.

28 Punkt 1.2.1.1. der Richtlinien über Überstunden vom 28. Februar 1994 (Fettdruck und Unterstreichungen im Original), auf den der Revisionswerber nunmehr seinen Anspruch stützen möchte, lautet:

„Bei Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 GG 1956 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten . Die Bezieher solcher Verwendungszulagen sind jedoch berechtigt, im Einvernehmen mit dem Dienststellenleiter/Abteilungsvorstand über den Dienstplan hinaus Dienstleistungen bis zu einem bestimmten monatlichen Höchstausmaß zu erbringen und davon jene Dienstleistungen, die nicht bereits durch die Verwendungszulagen abgegolten sind, als eingearbeitete Dienstzeit ausschließlich in Freizeit auszugleichen. Im Falle eines Gleitzeitdienstplanes kann der Freizeitausgleich auch zu Lasten der Blockzeit erfolgen.

Das monatliche Höchstausmaß zeitlicher Mehrleistungen und das Ausmaß der durch die Verwendungszulage erfolgten Abgeltungen stellt sich wie folgt dar:

(z.B.: Ein Bediensteter mit einer Verwendungszulage im Ausmaß von 9 % von V/2 hat monatlich demnach 3 Überstunden zu erbringen und darf die Differenz auf 25 Stunden, das sind 22 Stunden, einarbeiten und anschließend in Freizeit ausgleichen; beides in Absprache mit dem Vorgesetzten. Eingearbeitet wird nach den Regeln Z. 1.1.1.)“

29 § 30a Abs. 1 und 3 GehG, die bereits außer Kraft getreten sind, entsprechen inhaltlich § 44 Abs. 1 und 5 LBBG 2001.

30 Das Verwaltungsgericht argumentierte, gemäß dieser Regelung der Richtlinien stehe dem Revisionswerber der Ausgleich von Mehrleistungen lediglich in Freizeit, nicht aber ein finanzieller Ausgleich zu. Dieser zutreffenden Auslegung der genannten Bestimmung wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nichts Konkretes entgegengesetzt. Im vorliegenden Revisionsfall muss daher nicht geklärt werden, ob den Richtlinien vom 28. Februar 1994 Rechtsverbindlichkeit zukommt, weil dem Revisionswerber auch nach der genannten Regelung eine finanzielle Abgeltung von zeitlichen Mehrdienstleistungen nicht gebührt.

31 Eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift, auf die der Revisionswerber den geltend gemachten Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Mehrdienstleistungen stützen könnte, hat er in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt.

32 Wenn der Revisionswerber den geltend gemachten Anspruch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2007, 2006/12/0074, ableiten möchte, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Erkenntnis keinen Fall betraf, in dem die Abgeltung von Mehrdienstleistungen von einem Beamten begehrt wurde, der eine Verwendungszulage gemäß § 44 Abs. 1 Z 3 LBBG 2001 bezog, sodass § 44 Abs. 5 LBBG 2001 nicht anzuwenden war, weshalb dieses Erkenntnis nicht einschlägig für den vorliegenden Revisionsfall ist. Ein Verstoß gegen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt daher in diesem Zusammenhang nicht vor.

33 Auch mit dem Hinweis auf eine Vielzahl Betroffener wird keine auf den konkreten Fall bezogene Rechtsfrage dargestellt, bewirkt doch der Umstand, dass die zu lösende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftreten könne, für sich allein nicht ihre Erheblichkeit im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. etwa VwGH 19.9.2023, Ra 2022/12/0163, mwN).

34 In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. April 2024

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