JudikaturVwGhRa 2021/17/0084

Ra 2021/17/0084 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
22. Dezember 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. der V S, 2. der mj. S S und 3. des mj. L S, beide Minderjährigen vertreten durch ihre Mutter V S, alle in Wien und alle vertreten durch Mag. Judith Gingerl, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2021, 1. W232 2238168 1/6E, 2. W232 2238169 1/4E und 3. W232 2238170 1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

1 Am 29. Mai 2020 beantragte die Erstrevisionswerberin, eine serbische Staatsangehörige, im eigenen Namen sowie für ihre minderjährigen Kinder, die weiteren Revisionswerber, ebenso serbische Staatsangehörige, die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen den Art. 8 EMRK nach § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23. November 2020 wurden diese Anträge jeweils abgewiesen. Unter einem wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung gegen die Revisionswerber erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Serbien festgestellt und jeweils eine Frist für ihre freiwillige Ausreise festgelegt.

3 Die Revisionswerber erhoben dagegen Beschwerden.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerden jeweils als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.

6 Mit Schreiben vom 8. November 2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof die Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, wonach dieses den Revisionswerbern jeweils Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zuerkannt habe. In der Folge wurden diese Aufenthaltsberechtigungen jeweils verlängert.

7 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

8 § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr hat (vgl. VwGH 27.7.2022, Ra 2022/17/0018, mwN).

9 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, § 33 Abs. 1 VwGG sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. erneut VwGH 27.7.2022, Ra 2022/17/0018, mwN).

10 Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes teilten die Revisionswerber mit Schreiben vom 30. November 2023 mit, dass auf Grund der Gewährung der genannten Aufenthaltstitel kein rechtliches Interesse an der Entscheidung im Revisionsverfahren mehr bestehe.

11 Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung der Revisionswerber mit Beschluss einzustellen.

12 Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG; vgl. erneut VwGH 27.7.2022, Ra 2022/17/0018, mwN).

Wien, am 22. Dezember 2023

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