JudikaturVwGhRa 2021/17/0083

Ra 2021/17/0083 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
22. Dezember 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. M. Mayr als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. März 2021, VGW 002/V/011/2861/2021 2, betreffend Aussetzung gemäß § 38 AVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien; mitbeteiligte Partei: J W, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4040 Linz, Obere Donaustraße 4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

1 Mit Bescheid vom 24. Jänner 2021 wies die belangte Behörde einen Antrag der mitbeteiligten Partei auf einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollziehung von Geldstrafen, welche im Zusammenhang mit Übertretungen des Glücksspielgesetzes im Jahr 2018 rechtskräftig verhängt wurden, mit der Begründung als unzulässig zurück, dass Einwände zum Titelbescheid im Exekutionsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen seien.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt und setzte das Verfahren gemäß § 38 AVG aus. Unter einem sprach es aus, dass gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision. Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der er die kostenpflichtige Zurück in eventu Abweisung der Revision beantragt.

4 Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa VwGH 31.7.2020, Ra 2020/10/0047, mwN).

6 Durch die Aussetzung des Verfahrens wird bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der Behörde bzw. des Gerichts suspendiert. Eine solche Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist. Nach Wegfall der Aussetzungswirkungen ist das Verfahren von der Behörde daher fortzusetzen (vgl. VwGH 31.5.2023, Ra 2020/22/0085, mwN).

7 Der Revisionswerber äußerte nach Anhörung durch den Verwaltungsgerichtshof, der darauf hinwies, dass das im Spruch genannte Ereignis, auf das das Verwaltungsgericht die Aussetzung gründete, bereits eingetreten sei, keine Bedenken gegen die Annahme einer Klaglosstellung.

8 Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.

9 Wird eine Revision - ohne formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, ist die Kostenentscheidung mangels formeller Klaglosstellung nicht nach § 55 VwGG, sondern nach § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ro 2019/15/0015, mwN). Im Hinblick darauf, dass die Frage des hypothetischen Schicksals der Revision nicht ohne nähere Prüfung zu lösen wäre und die Entscheidung über den vom Mitbeteiligten gestellten Kostenantrag einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof daher nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 22. Dezember 2023

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