JudikaturVwGhRa 2021/04/0194

Ra 2021/04/0194 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
02. April 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser, Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Vereins W in L, vertreten durch Dr. Rainer Hable, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 7a, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 17. März 2021, Zl. LVwG 851524/6/AL/AHo, betreffend Einspruch gegen die Ermittlung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlaments der Wirtschaftskammer Oberösterreich (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 1. Mit Bescheid vom 13. August 2020 wies die Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Oberösterreich den Einspruch einer bestimmt bezeichneten Wählergruppe gegen die Ermittlung (Bestellung) weiterer Mitglieder gemäß §§ 104 iVm 98 Wirtschaftskammergesetz (WKG) ab. Dieselbe Wählergruppe hatte zuvor einen zugelassenen Wahlvorschlag für die Wirtschaftskammerwahl eingebracht.

2 2. Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde die vom Revisionswerber einem eingetragenen Verein gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

3 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, nur die Wählergruppen seien Träger des Rechts zur Erhebung eines Einspruchs gemäß § 98 Abs. 1 WKG. Die Bezeichnung der Wählergruppen richte sich nach der auf dem Wahlvorschlag verwendeten Bezeichnung. Aus der Bezeichnung im Bezug habenden Wahlvorschlag ergebe sich, dass nicht der ausdrücklich die Beschwerde erhebende Verein, sondern eine ähnlich bezeichnete Wählergruppe den Wahlvorschlag eingebracht habe. Dem Verein stehe daher das Beschwerderecht nicht zu.

4 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.

5 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand des Revisionsverfahrens ausschließlich die Zurückweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht wegen mangelnder Beschwerdelegitimation ist. Dabei ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der die Beschwerde erhebende Verein nicht ident sei mit der aufgrund des eingebrachten und zugelassenen Wahlvorschlags zur Beschwerde legitimierten Wählergruppe.

9 4.2. Die Revision verweist in ihrer Zulässigkeitsbegründung darauf, dass als Verwaltungssache anzusehen sei, was den Inhalt des Spruchs vor der belangten Behörde gebildet habe. Das Verwaltungsgericht habe den Gegenstand des bei ihm in Beschwerde gezogenen Bescheids verkannt, weil es die Zulassung des Wahlvorschlags zum Prozessgegenstande gemacht habe.

10 Dieses Vorbringen lässt keine die revisionsgegenständliche Frage der Beschwerdelegitimation betreffende Rechtsfrage erkennen, zumal das Verwaltungsgericht nicht meritorisch entschieden hat.

11 Im Übrigen wendet sich die Revision in der Zulässigkeitsbegründung gerade nicht gegen die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdelegitimation hinsichtlich der Ermittlung weiterer Mitglieder beruhe rechtlich auf der Einbringung eines Wahlvorschlags und der Zulassung desselben durch die belangte Behörde. Insofern nun die Revision in diesem Zusammenhang unterstellt, der Revisionswerber habe den Wahlvorschlag eingebracht, worauf sich seine Beschwerdelegitimation gründe, weicht dieses Vorbringen von den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts ab, das verneinte, dass der Revisionswerber den Wahlvorschlag eingebracht habe, sondern vielmehr eine von diesem zu unterscheidende Wählergruppe. Inwiefern diese vom Verwaltungsgericht getroffene einzelfallbezogene Beurteilung des Nichtvorliegens der Identität der Parteien im Bescheid bzw. Beschwerdeverfahren unvertretbar sei, spricht die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht an.

12 4.3. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 2. April 2024

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