JudikaturJustizRSA0000053

RSA0000053 – LG Salzburg Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2011

Im Beweissicherungsverfahren gebührt dem Beklagten/Antragsgegner für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch den Sachverständigen keine Entlohnung nach TP 3 A III RATG, wenn die Beiziehung der Parteienvertreter nicht über ausdrücklichen Auftrag des Gerichtes erfolgt ist (hier daher: Kostenzuspruch nach TP 7 Abs 2 RATG).

Der vom Gericht an den Sachverständigen erteilte Auftrag, die Parteien(vertreter) vom Termin der Befundaufnahme schriftlich zu verständigen, stellt keinen solchen gerichtlichen Auftrag zur Beiziehung der Parteienvertreter iSd TP 3 A III RATG dar.