JudikaturJustizRSA0000048

RSA0000048 – LG Salzburg Rechtssatz

Rechtssatz
16. April 2007

Bei mehreren zu entlohnenden Gutachten ist zu berücksichtigen, dass mit den Tarifansätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG jeweils die Mühewaltung "für die Untersuchung samt Befund und Gutachten" abgegolten werden soll und in der Regel nur eine Untersuchung erfolgt und häufig auch eine weitgehend gleiche Befundaufnahme den Gutachten zugrunde liegt. In solchen Fällen ist dem Sachverständigen die Mühewaltung zwar nur für eine Untersuchung, jedoch für eine Mehrzahl von Gutachten zu entlohnen. Die Höhe der Gebühren ergibt sich dabei analog zu § 49 Abs. 3 Z 2 GebAG.