JudikaturJustizRS0127209

RS0127209 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2016

Die Verantwortung eines Vertragsstaats kann dann gegeben sein, wenn er infolge einer – rechtmäßigen oder rechtswidrigen – militärischen Operation die tatsächliche Kontrolle über ein außerhalb seines Territoriums gelegenes Gebiet ausübt. Die Verpflichtung, in einem solchen Gebiet die in der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten sicherzustellen, resultiert aus eben dieser Kontrolle, ob diese nun direkt ausgeübt wird, durch die Streitkräfte oder durch eine untergeordnete lokale Verwaltung.

Entscheidungen
9