JudikaturJustizRS0125495

RS0125495 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 2015

Der Übernehmer tritt ein, sobald das Haftpflichtrisiko auf ihn übergegangen ist. Ansprüche, die vor der Übernahme eingetreten sind, stehen dem früheren Betriebsinhaber weiter zu.

Entscheidungen
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