JudikaturJustizRS0125057

RS0125057 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2021

Art. 10 (2) EMRK lässt für Beschränkungen der politischen Rede bzw. für die Diskussion über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses nur wenig Raum. Zwar steht es dem jeweiligen Staat als dem Hüter der öffentlichen Ordnung frei, welche Maßnahmen er sich für solche Äußerungen vorbehält. Bei Äußerungen, die zu Gewalt anstiften, haben die Staaten einen weiten Ermessensspielraum.

Entscheidungen
45