JudikaturJustizRS0122565

RS0122565 – AUSL EKMR; OGH, AUSL_EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juli 2017

Es liegt im Ermessen der Konventionsstaaten, die Modalitäten für die Erhebung von Rechtsmitteln zu regeln. Die Einschränkung des Rechts auf gerichtliche Nachprüfung durch bestimmte Rechtsmittel - wie hier (österreichisches Strafverfahren) Nichtigkeitsbeschwerde und Strafberufung - entspricht durchaus den typischen Verfahrensregeln von Höchstgerichten, die die Lösung von Rechtsfragen durch das Verhandlungsgericht überprüfen. Die im österreichischen Recht vorgesehene gerichtliche Nachprüfung genügt somit den Anforderungen des Art 2 7.ZPMRK.

Entscheidungen
4