JudikaturJustizRS0121940

RS0121940 – AUSL EKMR, AUSL_EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juli 2016

Art 5 Abs 1 lit f MRK verlangt nur ein schwebendes Ausweisungsverfahren, unabhängig davon, ob die zugrundeliegende Entscheidung, jemanden auszuweisen, rechtmäßig ist oder nicht. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes mit Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer dagegen gerichteten Berufung deckt daher gemäß Art 5 Abs 1 lit f MRK eine Anhaltung in Schubhaft.

Entscheidungen
4