JudikaturJustizRS0121860

RS0121860 – AUSL EKMR, AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2017

Bei Verurteilungen zu lebenslanger Haft ist zwischen abänderbaren (discretionary) und zwingend unabänderbaren (mandatory) zu unterscheiden: Erstere werden nicht wegen der Schwere des Delikts, sondern zum Schutze der Gesellschaft ausgesprochen und setzen Umstände wie Gefährlichkeit oder psychische Instabilität voraus, welche im Laufe der Zeit wegfallen können. Diese Häftlinge sind berechtigt, in regelmäßigen Abständen eine gerichtliche Überprüfung ihrer Haft zu verlangen. Im anderen Fall jedoch verfolgt der lebenslange Freiheitsentzug im wesentlichen den Zweck der Bestrafung. In diesen Fällen wird dem Art 5 Abs 4 MRK durch die ursprüngliche Verurteilung Genüge getan.

Entscheidungen
8