RS0114466 – AUSL BGH Rechtssatz
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Das Rücktrittsrecht des Versicherers setzt eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit durch den Vesicherungsnehmer voraus. Ausreichende Kenntnis des Versicherers vom Rücktrittsgrund verlangt deshalb ausreichende Kenntnis von einer solchen Obliegenheitsverletzung; seinen Rücktritt auf einen bloßen Verdacht hin auszuüben, ist der Versicherer nicht gehalten.