JudikaturJustizBsw50435/99

Bsw50435/99 – AUSL EGMR Entscheidung

Entscheidung
31. Januar 2006

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Urteil vom 31.1.2006, Bsw. 50435/99.

Spruch

Art. 8 EMRK - Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den behaupteten immateriellen Schaden dar. € 145,30 für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Die vorliegende Beschwerde wurde von einer Staatsangehörigen Brasiliens und ihrer Tochter erhoben, die vor dem GH von ihrem Vater vertreten wird.

Die ErstBf. kam 1994 in die Niederlande, wo sie mit Herrn Hoogkamer, einem niederländischen Staatsbürger, zusammenlebte. Eine Aufenthaltsgenehmigung beantragte sie nicht. Ihre beiden 1990 bzw. 1992 geborenen Söhne ließ sie vorerst bei ihren Eltern in Brasilien zurück, im April 1995 holte sie den jüngeren der beiden zu sich. Am 3.2.1996 wurde Rachael, die Tochter der ErstBf. und Herrn Hoogkamers, geboren. Nach der Anerkennung durch ihren Vater erhielt sie die niederländische Staatsbürgerschaft.

Im Jänner 1997 trennten sich die ErstBf. und Herr Hoogkamer. Rachael blieb bei ihrem Vater, dem am 20.2.1997 von einem Einzelrichter (kantonrechter) die Obsorge zugesprochen wurde. Aufgrund der Anfechtung dieser Entscheidung durch die ErstBf. ersuchte das für die Rechtsmittelentscheidung zuständige Bezirksgericht (arrondissementsrechtbank) Amsterdam das Jugendamt (Raad voor de Kinderbescherming) um eine Stellungnahme.

In der Zwischenzeit beantragte die ErstBf. eine Aufenthaltsgenehmigung.

Das Jugendamt vertrat die Ansicht, die Obsorge sollte beim Vater bleiben, da die ErstBf. wahrscheinlich nach Brasilien zurückkehren müsse, was zu einem Abbruch der Beziehungen Rachaels zu ihrem Vater und dessen Eltern führen würde. Entgegen dieser Empfehlung räumte das Bezirksgericht Amsterdam am 26.11.1997 der ErstBf. die Obsorge für ihre Tochter ein. Dagegen erhob Herr Hoogkamer ein Rechtsmittel an das Kassationsgericht (Hoge Raad).

Der Antrag der ErstBf. auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung wurde am 12.1.1998 vom Staatssekretär für Justiz (Staatssecretaris van Justitie) abgewiesen. Auch der dagegen erhobene Einspruch wurde am 12.6.1998 vom Staatssekretär mit der Begründung abgewiesen, das öffentliche Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes würde gegenüber dem Interesse der ErstBf. an einem gemeinsamen Familienleben mit ihrer Tochter in den Niederlanden überwiegen. Die ErstBf. erhob ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung. Die Sorgerechtsentscheidung des Bezirksgerichts Amsterdam wurde am 30.10.1998 vom Obersten Gerichtshof aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an den Gerechtshof Amsterdam verwiesen. Das Rechtsmittel gegen die Abweisung des Antrags auf eine Aufenthaltsgenehmigung wurde am 12.2.1999 vom Bezirksgericht Den Haag abgewiesen. Das Gericht hielt fest, dass sich aus Art. 8 EMRK keine Verpflichtung ableite sicherzustellen, dass die Eltern der ZweitBf. nicht vor die Wahl gestellt würden, Rachael bei ihrem Vater in den Niederlanden zu lassen oder sie mit ihrer Mutter nach Brasilien gehen zu lassen. Die Folgen für das Kind seien die Konsequenz der Entscheidung der Eltern, zu einem Zeitpunkt ein Kind zu zeugen, zu dem die ErstBf. nicht zum Aufenthalt in den Niederlanden berechtigt war.

Im Sorgerechtsverfahren bestätigte der Gerechtshof Amsterdam am 28.6.1999 die Entscheidung vom 20.2.1997, mit der dem Vater der ZweitBf. die Obsorge eingeräumt worden war. Ein dagegen von der ErstBf. erhobenes Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof blieb erfolglos.

Obwohl die ZweitBf. im Juli 1999 von der Polizei aufgefordert wurde, die Niederlande zu verlassen, lebt sie weiterhin in Amsterdam. Rachael verbringt die Wochenenden bei ihr. Seit Februar 2002 lebt auch ihr zweiter Sohn bei ihr. Ein Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung wurde im April 2002 abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Die Bf. bringen vor, die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung für die ErstBf. verletze ihr Recht auf Achtung des Familienlebens. Die Aufnahme eines gemeinsamen Familienlebens in Brasilien wäre nicht möglich, da sich der obsorgeberechtigte Vater Rachaels immer gegen eine Übersiedlung seiner Tochter nach Brasilien ausgesprochen habe. Es besteht kein Zweifel am Vorliegen von Familienleben iSv. Art. 8 EMRK zwischen der ErstBf. und ihrer Tochter, der ZweitBf. Der vorliegende Fall betrifft die Weigerung der Behörden, der ErstBf. den Aufenthalt in den Niederlanden zu gestatten. Obwohl sie sich seit 1994 in diesem Land aufhält, war ihr Aufenthalt nie rechtmäßig. Die Frage, die es zu untersuchen gilt ist daher, ob die Behörden verpflichtet waren, der ErstBf. die Niederlassung in den Niederlanden zu gestatten und den Bf. damit die Entwicklung von Familienleben in ihrem Territorium zu ermöglichen. Der Fall betrifft somit ein behauptetes Versäumnis des belangten Staates, einer positiven Verpflichtung nachzukommen.

Die ErstBf. zog 1994 im Alter von 22 Jahren in die Niederlande. Auch wenn sie inzwischen seit längerem in diesem Land lebt, muss sie doch noch Beziehungen zu Brasilien haben. Jedoch müsste sie im Falle ihrer Rückkehr nach Brasilien ihre Tochter Rachael in den Niederlanden zurücklassen. Zum Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung hatte sie kein Sorgerecht mehr für Rachael. Da die Obsorge deren Vater zugesprochen wurde, kann die ErstBf. ihre Tochter nicht ohne dessen Zustimmung mit sich nehmen. Dass der Vater diese nicht erteilen wird, steht außer Streit. Rachael wurde von klein auf von der ErstBf. und den Eltern ihres Vaters erzogen, der selbst eine eher untergeordnete Rolle für sie spielte. Sie verbringt drei oder vier Tage der Woche bei ihrer Mutter, zu der sie eine sehr enge Beziehung hat. Die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung und die Ausweisung der ErstBf. nach Brasilien würde zu einem Abbruch dieser Beziehung führen, da es den beiden unmöglich wäre, regelmäßigen Kontakt aufrecht zu erhalten. Dies wäre eine sehr ernste Beeinträchtigung, da es für die zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung erst drei Jahre alte Rachael notwendig war, in Kontakt zu ihrer Mutter zu bleiben. Die ErstBf. wurde nie wegen einer Straftat verurteilt, hat jedoch während der ersten drei Jahre ihres Aufenthalts in den Niederlanden nicht versucht, diesen zu legalisieren. Der GH erinnert daran, dass Personen, die ohne den geltenden Gesetzen zu entsprechen die Behörden eines Vertragsstaats mit ihrer Anwesenheit in diesem Staat konfrontieren, im Allgemeinen nicht erwarten können, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht zugesprochen wird. Der GH misst jedoch der Tatsache Bedeutung zu, dass ein rechtmäßiger Aufenthalt in den Niederlanden aufgrund der Beziehung zwischen der ErstBf. und dem Vater ihrer Tochter einem niederländischen Staatsbürger möglich gewesen wäre. Auch wenn kein Zweifel daran besteht, dass die lockere Einstellung der ErstBf. gegenüber dem niederländischen Fremdenrecht einen ernsten Tadel rechtfertigt, muss der vorliegende Fall von anderen unterschieden werden, in denen der GH festgestellt hat, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt berechtigterweise erwarten konnten, ein Familienleben in dem Gaststaat fortsetzen zu können. Angesichts der weit reichenden Folgen, die eine Ausweisung für die Verantwortung der ErstBf. als Mutter und für ihr Familienleben mit ihrer jungen Tochter haben würde und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der weitere Verbleib der ErstBf. in den Niederlanden eindeutig im Interesse ihrer Tochter geboten ist, gelangt der GH zu dem Ergebnis, dass unter den besonderen Umständen des Falles das wirtschaftliche Wohl des Landes, obwohl sich die ErstBf. zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter unrechtmäßig in den Niederlanden aufhielt, nicht gegenüber den durch Art. 8 EMRK geschützten Rechten der Bf. überwiegt.

Da kein gerechter Ausgleich zwischen den auf dem Spiel stehenden Interessen getroffen wurde, liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende

gerechte Entschädigung für den behaupteten immateriellen Schaden dar.

€ 145,30 für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Berrehab/NL v. 21.6.1988, A/138, EuGRZ 1993, 547; ÖJZ 1989, 220.

Gül/CH v. 19.2.1996, NL 1996, 41; ÖJZ 1996, 593.

Ahmut/NL v. 28.11.1996, NL 1996, 171; ÖJZ 1997, 676.

Ciliz/NL v. 11.7.2000, NL 2000, 141.

Sen/NL v. 21.12.2001, NL 2002, 11.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 31.1.2006, Bsw. 50435/99, entstammt der Zeitschrift Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 26) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/06_1/Rodrigues.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.