JudikaturJustizBsw29477/95

Bsw29477/95 – AUSL EKMR Entscheidung

Entscheidung
22. Oktober 1998

Kopf

Europäische Kommission für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Eisenstecken gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 22.10.1998, Bsw. 29477/95.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK - Ausländergrunderwerb und Recht auf eine mündliche Verhandlung.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Am 7.3.1985 schloß der Bf., ein ital. Staatsangehöriger aus Südtirol, als Übernehmer einen Übergabevertrag auf den Todesfall über einige Grundstücke in Mils (Tirol) ab. Nach dem Tod des bisherigen Eigentümers erteilte die Grundverkehrsbehörde Mils diesem Rechtserwerb unter zwei Auflagen ihre Zustimmung: 1.) habe der Bf. die Grundstücke 'umgehend' an die Gemeinde Mils zu veräußern und 2.) (ist) die Gemeinde Mils 'unter allen Umständen als grundbücherlicher Eigentümer einzutragen...' Der dagegen erhobenen Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten beim Amt der Tiroler Landesregierung gab die Landesgrundverkehrsbehörde mit Bescheid vom 28.2.1994 Folge und versagte dem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Zustimmung; zugleich wies sie die ebenfalls fristgerecht erhobene Berufung der Verlassenschaft nach dem Übergeber auf den Todesfall als unzulässig zurück. In diesem Rechtsmittelverfahren beantragte der Bf. am 14.10.1993 eine mündliche Verhandlung, die am 2.12.1993 abgehalten wurde. Der Bf. erhob daraufhin eine Bsw. an den VfGH: Zwar habe im Gegenstand eine öffentliche mündliche Verhandlung der nach dem GVG 1983 gebildeten Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung stattgefunden, die angefochtene Entscheidung wurde jedoch erst in der nichtöffentlichen Sitzung der Landes-Grundverkehrskommission getroffen, die zu diesem Zeitpunkt aufgrund des neu in Kraft getretenen GVG 1993 als Grundverkehrsbehörde II. Instanz eingeschritten ist. Unter Hinweis auf die st. Rspr. wies der VfGH am 27.2.1995 die Bsw. ab.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung seines Rechts auf eine mündliche Verhandlung gemäß Art. 6 (1) EMRK.

Die Reg. wendet ein, der Bf. habe auf sein Recht auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, da er nach Inkrafttreten des GVG 1993 nicht ausdrücklich eine weitere mündliche Verhandlung vor der Landes-Grundverkehrskommission beantragt hätte. Es habe außerdem bereits am 2.12.1993 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der gemäß dem GVG 1983 gebildeten Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung stattgefunden. Der Bf. bestreitet dies und bringt vor, er hätte sehr wohl die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Landes-Grundverkehrskommission beantragt. Die Bsw. wird für zulässig erklärt (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung der EKMR vom 22.10.1998, Bsw. 29477/95, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1999, 8) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/99_1/Eisenstecken.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.