JudikaturJustizBsw26509/95

Bsw26509/95 – AUSL EKMR Entscheidung

Entscheidung
27. Februar 1997

Kopf

Europäische Kommission für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Benno Oberdanner gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 27.2.1997, Bsw. 26509/95.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK - Fernmeldegebühren und Art. 6 EMRK. Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. erhob im Februar 1993 Einspruch gegen eine Telefonrechnung bei der Post- und Telegraphendirektion für Salzburg und Oberösterreich, welcher zurückgewiesen wurde. Er stellte daraufhin einen Antrag auf Neuberechnung der Gesprächsgebühren. Dieser Antrag wurde nach Anhörung von Sachverständigen, die an der Telefonanlage des Bf. keine technischen Mängel und auch keine Spuren von Manipulationen feststellen konnten, abgewiesen: Es sei nicht notwendig gewesen, die vom Bf. beantragten Zeugen zu hören, da aufgrund der technischen Expertise der Sachverhalt ohnehin ausreichend geklärt erschien. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel an die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung beim BM für öffentliche Wirtschaft und Verkehr blieb erfolglos: Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung muß eine Neuberechnung einer Telefonrechnung nur bei Vorliegen eines technischen Gebrechens erfolgen. Dagegen richtete er eine Bsw. an den VwGH und beantragte die Durchführung einer Verhandlung. Dieser wies die Bsw. ab, eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt. Eine Anhörung der vom Bf. beantragten Zeugen sei nicht notwendig, da sie die im Sachverständigengutachten enthaltenen Feststellungen nicht entkräften könnten.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), da seine Sache nicht vor einem tribunal iSd. Art. 6 (1) EMRK öffentlich gehört wurde.

Die Reg. bringt vor, Art. 6 (1) EMRK sei nicht anwendbar, da es sich im vorliegenden Fall um keine zivilrechtlichen, sondern um öffentlich-rechtliche Ansprüche handle. Dies sei auch die Meinung des VfGH. Erst seit dem Inkrafttreten des neuen Fernmeldegesetzes, BGBl. 1993/908, am 1.4.1994 können die Rechtsverhältnisse zwischen Telefongesellschaft(en) und Konsumenten dem Zivilrecht zugeordnet werden. Hinsichtlich der Unterlassung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH verwies die Reg. auf das Urteil des GH vom 26.4.1995 im Fall Fischer/A, A/312 (= NL 95/2/10), in dem die Weigerung des VwGH, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, eine Verletzung von Art. 6

(1) EMRK bedeutet hatte.

Der Bf. behauptet, Art. 6 (1) EMRK finde auch in seinem Fall Anwendung. Die Bsw. wird für zulässig erklärt (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung der EKMR vom 27.2.1997, Bsw. 27647/95, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 80) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format): www.menschenrechte.ac.at/orig/97_3/Oberdanner.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Rechtssätze
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