JudikaturJustiz8Bs35/24v

8Bs35/24v – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
06. Februar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. Dezember 2023, GZ 13 Hv 32/23m- 148b, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. August 2023 wurde A* des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt und zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, von welcher der Teil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt wurde (ON 126).

Auf Antrag des Verurteilten gewährte ihm das Erstgericht hinsichtlich des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe mit Beschluss vom 29. September 2023 Strafaufschub gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG bis 1. März 2024 (ON 136).

Über A* wurde mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. Dezember 2023, AZ 8 HR 287/23d, die Untersuchungshaft wegen des dringenden Verdachts der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach „§§ 269 Abs 1 erster Fall, 15 StGB" und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (Tathandlungen vom 13. Dezember 2023) verhängt (ON 147).

Daraufhin widerrief das Erstgericht über Antrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt (ON 148a) mit dem angefochtenen Beschluss den Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 6 Abs 4 Z 3 StVG wegen des dringenden Verdachts, dass der Verurteilte aufs neue gerichtlich strafbare Handlungen begangen habe (ON 148b).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 149).

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist nicht erfolgreich.

Gemäß § 6 Abs 4 Z 3 StVG ist der Aufschub des Strafvollzugs zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass der Verurteilte aufs neue eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat. Der an keine weiteren gesetzlichen Voraussetzungen geknüpfte Widerrufsgrund setzt eine im Sinn eines dringenden Verdachts bestehende hohe Wahrscheinlichkeit voraus, dass der Verurteilte neuerlich eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat ( Pieber in WK² StVG § 6 Rz 39 f).

Neben dem in der angefochtenen Entscheidung dargestellten Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft ist (als im Beschwerdeverfahren zulässige Neuerung) maßgeblich, dass A* zwischenzeitig mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 31. Jänner 2024, AZ 80 Hv 117/23d, der Vergehen (zu I. A.1. und 2.) des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach „§§ 269 Abs 1 erster Fall, 15 StGB“, (zu II. A.) der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und (zu II.B.) der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Demnach hat er am 13. Dezember 2023 in V**

I.A. die nachangeführten Polizeibeamten, somit Beamte, mit Gewalt an einer Amtshandlung teils gehindert, teils zu hindern versucht, und zwar

1. D* und E* an seiner zwangsweisen Vorführung zum Strafvollzug (§ 53b Abs 2 VStG) und der Effektuierung seiner in der Folge ausgesprochenen Festnahme (§ 170 Abs 1 Z 1 StPO), indem er D* unter Einsatz massiver Körperkraft aus dem Eingangsbereich seiner Wohnung drängte und versuchte, die Wohnungstür gegen den Widerstand von E* gewaltsam zuzudrücken, sowie in der Folge die Wohnungstür unter massiver Kraftanstrengung gegen den Widerstand von D* und E* in das Schloss drückte;

2. F*, E*, G*, H* und I*, an seiner zwangsweisen Vorführung zum Strafvollzug (§ 53b Abs 2 VStG) und seiner in der Folge ausgesprochenen Festnahme (§ 35 Z 3 VStG), indem er versuchte, die Wohnungstür gegen den Widerstand von F* gewaltsam zuzudrücken, wiederholt versuchte, seinen rechten Arm aus der Fixierung durch F* loszureißen, schließlich seine Arme aus der Fixierung durch F* und E* losriss, versuchte, seinen Körper unter Anwendung massiver Körperkraft aus der Umklammerung durch F* zu winden und wild um sich schlug und trat sowie wiederholt versuchte, seine Arme und Beine gewaltsam aus der Fixierung durch G*, H*, F* und I* loszureißen, sowie um sich zu schlagen und zu treten, wobei es beim Versuch blieb;

II.A. im Zuge der zu Punkt I. A.1. dargestellten Tathandlungen die Polizeibeamtin D*, somit eine Beamtin, während der Vollziehung ihrer Aufgaben vorsätzlich in Form von Prellungen am linken Ober- und Unterarm sowie mehreren Hämatomen am linken Arm am Körper verletzt, indem er die Wohnungstür gegen ihren Körper schlug und mit massiver Körperkraft gegen diese drückte, während sich D* mit ihrer linken Körperhälfte zwischen Tür und Türstock befand;

II.B. eine fremde Sache in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert beschädigt, indem er im Polizeianhaltezentrum Villach die in seiner Zelle befindliche Überwachungskamera gewaltsam aus der Verankerung riss.

Entgegen den Beschwerdeausführungen sind somit die Voraussetzungen des § 6 Abs 4 Z 3 StVG erfüllt, zumal A* nicht nur dringend verdächtig ist, sondern sogar rechtskräftig schuldig erkannt wurde, nach seiner Verurteilung vom 7. August 2023 aufs neue (sogar mehrfache) gerichtlich strafbare Handlungen begangen zu haben; der angefochtene Beschluss erweist sich somit als zutreffend.

Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 89 Abs 6 StPO.

Rechtssätze
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